Gaststättenerlaubnis kann wegen Steuerstraftaten des Geschäftsführers widerrufen werden
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, dass die Gaststättenerlaubnis einer Münchner Gesellschaft wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit durch Steuerstraftaten des Geschäftsführers, welcher alleinvertretungsberechtigt ist, sofort widerrufen wird. Somit darf das Lokal im Stadtzentrum von München nicht unter Leitung des bisherigen Geschäftsführers bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs weiterbetrieben werden.