Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab der KW 17 (ab 26.04.21) sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!
Folgende Vorgaben bestehen bereits: Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten. So steht es in der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wird auch das Infektionsschutzgesetz, hier insbesondere der § 28 IFSG geändert. Zusätzlich tritt gleichzeitig auch die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Ab dem 23.04.2021, tritt das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung in Kraft. Hierin ist festgelegt, dass die Regelungen nur in Landkreisen und freien Städten mit einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt. Dabei werden die drei unmittelbar vor dem 23.04. liegenden Tage mitgezählt. Im Klartext heißt das, die Notbremse greift zum ersten Mal ab dem 24.04.2021. Sofern in einem Bundesland bisher strengere Schutzmaßnahmen galten, so werden diese nicht vor der Notbremse annulliert, sondern gelten auch weiterhin. Laschere Regeln werden aufgehoben und durch die neuen Maßnahmen ersetzt.
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Was ist neu?
Wie lange gilt die Notbremse?
Welche konkreten Beschränkungen finden sich im neuen Gesetz – der „Notbremse“?
Was bedeutet das insbesondere konkret für Arbeitgeber?
Welche Hilfen kann ich anfragen?
Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?
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