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Gaststättenerlaubnis kann wegen Steuerstraftaten des Geschäftsführers widerrufen werden
Verwaltungsgerichtshof in Bayern (- 22 CS 14.1186 –)
Betrieb eines Münchner Lokals ist vorläufig wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit nicht weiter gestattet.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, dass die Gaststättenerlaubnis einer Münchner Gesellschaft wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit durch Steuerstraftaten des Geschäftsführers, welcher alleinvertretungsberechtigt ist, sofort widerrufen wird. Somit darf das Lokal im Stadtzentrum von München nicht unter Leitung des bisherigen Geschäftsführers bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs weiterbetrieben werden.
Folgender Sachverhalt lag diesem Fall zugrunde:
Nach der Verurteilung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer Münchner Gesellschaft wegen Steuerstraftaten wurde ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft für einem im Stadtzentrum von München gelegenes Lokal aufgrund gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen. Die Gesellschaft erhob Klage gegen den Widerruf. Zudem beantragte die Gesellschaft vorläufigen Rechtsschutz gegen den sofortigen Vollzug des Widerrufs. Daraufhin wurde der Widerruf durch das Verwaltungsgericht außer Vollzug gesetzt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung nun und lehnte den Antrag der Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutz, aufgrund der Beschwerde der Landeshauptstadt München, ab.
Das Fortsetzen des Betriebs der Gesellschaft während der Rechtsstreitdauer lässt bestimmte Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten.
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis aufgrund von Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers ist nach Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs voraussichtlich rechtmäßig. Die zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen seien gewerbebezogen und fallen nach Art und nach Dauer sowie angerichtetem Schaden stark ins Gewicht. Das Fortsetzen des Betriebs der Gesellschaft während der Rechtsstreitdauer lässt konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten. Die Gefahr weiterer Unregelmäßigkeiten beim Einkauf von Waren, bei der Warenwirtschaft und dem Warenabsatz ist bei der Weiterführung des Betriebs nicht von der Hand zu weisen.
Trotz der von der Gesellschaft geplanten und teilweise umgesetzten Compliance-Maßnahmen ist keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens zu erwarten. Die Gefahr weiterer Unregelmäßigkeiten beim Einkauf von Ware, bei der Warenwirtschaft und beim Warenabsatz bei der Weiterführung des Betriebs sei nicht von der Hand zu weisen. So wie sich beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Verkauf von Champagner im Festzelt eines ebenso von dem wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs zeigte, wurden die Unregelmäßigkeiten absichtlich herbeigeführt.
Geändert hätten sich die äußersten Umstände, unter denen der Geschäftsführer die erheblichen Steuerstraftaten begangen habe, nicht. Es fehle bei den angekündigten Compliance-Maßnahmen an einer Kontrolle, welche effektiv durch unabhängige Dritte durchgeführt wird. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Gesellschaft ist durch Abberufung des unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar und sei somit ebenfalls zu berücksichtigen.
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