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Veröffentlichung einer Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung der primären Zutaten anderer Herkunft - Hygieneschulung
Um primäre Zutaten anderer Herkunft zu kennzeichnen, wurde nun die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 veröffentlicht, welche die Einzelheiten zur Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV - Lebensmittelinformationsverordnung) regeln soll.
In Art. 26 Abs. 3 der LMIV findet man allgemeine Regelungen und Anforderungen was die Angabe der Herkunft primärer Zutaten angeht, insofern diese nicht mit der Herkunft des eigentlichen Lebensmittels identisch ist.
Für diese Herkunftskennzeichnung war bisher noch keine Regelung vorhanden.
Inzwischen gibt es zwei Möglichkeiten, die abweichende Herkunft der Zutat anzugeben:
1. Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet wie zum Beispiel „EU“, „Nicht EU“, einer Region oder eines Mitgliedstaates,
2. Bezugnahme auf folgende Erklärung: „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.
Desweiteren ist es erforderlich, die Schriftgröße den weiteren verpflichtenden Kennzeichnungselementen wie zum Beispiel bei der Bezeichnung des Lebensmittels, dem Zutatenverzeichnis, etc. mindestens gleichzusetzen. Außerdem müssen die Angaben im selben Sichtfeld wie die Angabe zum Ursprungsland oder Herkunftsort vom jeweiligen Lebensmittel zu finden sein.
Die Durchführungsverordnung ist ab dem 1. April 2020 gültig. Lebensmittel, die noch vor dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung auf den Markt gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen verkauft werden, bis sie aufgebraucht sind.
Ausgeschlossen von der Verordnung sind sowohl geographische Angaben als auch eingetragene Marken, die eine Ursprungsangabe darstellen. Beispiele hierfür sind Parmaschinken oder auch Parmigiano Reggiano.
Wenn Sie weitere Einzelheiten erfahren möchten, verweisen wir auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 >>>.
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