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Urteil: Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. genehmigt “Oliven-Mix” mit grünen und schwarz eingefärbten Oliven - Hygieneschulung
Ist es zulässig, dass ein Produkt "Oliven-Mix" genannt wird, das nur aus grünen und geschwärzten, also nicht natürlich schwarzen Oliven besteht? Laut Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist es das, solange auf der Zutatenliste darauf hingewiesen wird, dass es sich um "geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat)" handelt und die Verpackung durchsichtig ist.
Verbraucherschutzverband beanstandet den “Oliven-Mix”:
Ein Lebensmittel mit der Bezeichnung "Oliven-Mix" wurde von einem Lebensmittelunternehmen auf den Markt gebracht. Bei diesem Lebensmittel geht es um eine Mischung aus grünen Oliven und solchen, die schwarz gefärbt und in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten wurden. Auf der Seite der Verpackung gab man Zutaten an wie "Grüne Oliven 39%, geschwärzte Oliven (Oliven, als Stabilisator Eisen-II-Gluconat)...".
Der Name "Oliven-Mix" wurde von einem Verbraucherschutzverband als irreführend angesehen und beanstandet, weil nur grüne und keine natürlich schwarz gereiften Oliven darin vorhanden sind. Auch das Landgericht Wiesbaden schloss sich dem an, da die Deklaration dieses Produktes den größten Teil der Verbraucher erwarten lässt, dass sich in dem "Oliven-Mix" sowohl grüne als auch natürlich schwarze Oliven befinden, was nicht der Wahrheit entspricht. Somit kann man von einer Verbrauchertäuschung sprechen.
OLG Frankfurt am Main geht nicht von einer Verbrauchertäuschung aus
Das OLG Frankfurt am Main schließt sich dieser Auffassung nicht an. Laut des Berufungsgerichts wird nicht der unzutreffende Eindruck geweckt, dass das Produkt natürlich schwarz gereifte Oliven enthält. Zwar lässt sich das nicht gleich daraus erschließen, dass in der Zutatenliste die Bezeichnung "geschwärzte Oliven" vorzufinden ist. Sollte die Etikettierung eines Nahrungsmittels insgesamt dazu anregen, dass dieses eine Zutat enthält, die gar nicht wirklich existiert, so ist dies nach der Rechtsprechung des Himbeer-Vanille-Abenteuers geeignet, den Verbraucher zu täuschen, wenn dieser nicht explizit auf Angaben in der Zutatenliste achtet.
In diesem Fall ist dies aber nicht zutreffend, da auf dem Etikett lediglich die Bezeichnung "Oliven-Mix" zu finden ist, ohne darauf aufmerksam zu machen, welche Olivenarten diese Mischung beinhaltet. Allerdings sind auf der Abbildung Oliven in grüner und schwarzer Farbe zu erkennen. Aufgrund der durchsichtigen Verpackung kann man die darin enthaltenen Oliven sehen, wodurch der Verbraucher auch erkennen kann, was für Oliven in der Verpackung vorzufinden sind. Des Weiteren wird keine Aussage über schwarze Oliven getroffen. Ob die Oliven nun schwarz gereift und eingefärbt sind, ist egal.
Die OLG-Richter wurden von den Argumenten des klagenden Verbraucherschutzverbandes, dass der Verbraucher eben durch die Etikettierung und die schwarzen Oliven in der Verpackung von natürlich schwarzen und nicht geschwärzten Oliven ausgeht, nicht überzeugt. Geschwärzte Oliven weisen schließlich eine schwarze Farbe auf. Zudem ist einigen Verbrauchern bewusst, dass Oliven, welche natürlich schwarz reiften, nie so dunkel sind wie geschwärzte Oliven es sind. Jene Verbraucher, die über dieses Wissen nicht verfügen, können sich in der Zutatenliste darüber informieren, dass das Produkt geschwärzte Oliven enthält. Ebenso die Verbraucher, denen nicht bekannt ist, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, die ihre Einkäufe aber vernünftig aufmerksam und kritisch nach der Zusammensetzung des Produktes tätigen, lesen auch in der Zutatenliste nach, aus was der "Oliven-Mix" besteht.
Und die Verbrauchergruppe, die sich für die Beschaffenheit der Oliven nicht interessieren, wird auch nicht irregeführt, weil sich bei ihnen keine falsche Vorstellung entwickelt. Des Weiteren gehört es auch zur Lebenserfahrung, dass die Verarbeitung der Lebensmittel, im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und Zulässigen erfolgte. Laut OLG trifft dies auch auf das Schwärzen mit Eisen-II-Gluconat der grünen Oliven zu.
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