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Lebensmittelüberwachung; Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs.1a Nr. 1 LFGB - Hygieneschulung
Lebensmittelüberwachung; Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs.1a Nr. 1 LFGB - VG Stuttgart 16 K 119-19 - Beschluss vom 02.04.2019
Laut Beschluss des VG Stuttgart vom 02.04.2019 in einer Verwaltungsrechtsache im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB, wurde eine Veröffentlichung eines Untersuchungsergebnisse des Chemischen- und Veterinär-Untersuchungsamtes in Stuttgart im Internet-Portal des Landes Baden-Württemberg untersagt. Bei dem untersuchten Produkt handelte es sich um einen Räucherschinken bei dem die Höchstmengen an Nitrat überschritten waren.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Insbesondere hat das VG Stuttgart keine Entscheidung in der Sache getroffen.
Das VG Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 02.04.2019 (Az.: 16 K 119/19) mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach aktueller Gesetzeslage für die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB zwei Untersuchungen durch unterschiedliche Laboratorien notwendig sind oder ob zwei Untersuchungen durch eine Einrichtung ausreichen („Anforderungen an die Doppeluntersuchung“). Es hat die Frage im Ergebnis offengelassen und im Eilverfahren eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfrage vorläufig untersagt und die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine Gerichtsentscheidung zu dieser speziellen Rechtsfrage lag bisher in Baden-Württemberg nicht vor.
Fazit:
Es bleibt nun zu klären, ob ein Untersuchungsamt hier 2 Untersuchungen machen muss oder ob die Probe von 2 unterschiedlichen Untersuchungsämtern unabhängig voneinander untersucht werden muss.
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