Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verlangen Gebühren für Lebensmittelkontrollen

Kontrollgebühren für RegelkontrollenDie beiden Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verlangen bereits aufgrund entsprechender Verordnungen für Routinekontrollen in der Lebensmittelüberwachung Gebühren.
Es ist zu erwarten, dass hier andere Bundes-Länder nachfolgen werden.

Hierzu hat man auch lange auf die überarbeitete EU-Kontrollverordnung 882/2004 (siehe VERORDNUNG (EG) Nr. 882_2004 DE) gewartet. Hierzu liegt nunmehr der Entwurf  "Neufassung der VO EG 882_2004 >>>" vor, es sind entgegen zwischenzeitlicher Pläne keine Pflichtgebühren für amtliche Routinekontrollen mehr vorgesehen. Es  bleibt nunmehr den Bundesländern überlassen, dieses in eigener Gesetzgebungskompetenz zu regeln.

Nachdem Niedersachsen bereits  zum 05.12.2014 entsprechende Gebühren im Futter- und Lebensmittelbereich einführte, folgte nun im Jahr 2016 auch Nordrhein-Westfalen (NRW).

Das Bundesland Schleswig-Holstein beschränkt sich zurzeit noch auf Gebühren für die Kontrolle von Futtermittelbetrieben.

Die Kosten für die Kontrollen im Lebensmittelbereich in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen variieren. So bemisst sich die Kontrollgebühr in Niedersachsen am Umsatz der Betriebe.
Je mehr der Betrieb an Umsatz erwirtschaftet, desto teurer sind die Kontrollgebühren,  (siehe Information zur Gebührenerhebung Lebensmittelüberwachung) im Vergleich dazu ist in Nordrhein-Westfalen der Zeitaufwand maßgeblich.

Von den Verwaltungsgerichten (VG) Lüneburg und Braunschweig wurden die ersten Klagen gegen Gebührenbescheide zurückgewiesen. Die Berufungsverfahren werden voraussichtlich in diesem Jahr vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Das VG Hannover erklärte den niedersächsischen Gebührentarif allerdings bereits in erster Instanz als „unstimmig“. Keines der drei Gerichte versagte dem Landesgesetzgeber allerdings die generell die Befugnis, Gebühren für Routinekontrollen zu erheben.

Auch in NRW scheinen laut Pressemitteilungen erste Klagen gegen die Gebührenbescheide der Behörden anhängig zu sein.

Einzelheiten zum Gebührenverfahren in Niedersachsen:

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am 29.11.2014 eine neue Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) erlassen (Fundstelle: Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt vom 02.12.2014, Seite 317) siehe Allg.Gebührenordnung_AllGO_konsolidierte Fassung 2014 >>>.

Die Verordnung ist am 03.12.2014  in Kraft getreten. Sie gilt somit für alle Amtshandlungen und Leistungen ab dem 03.12.2014.
 
Für die Überwachungstätigkeiten in der Lebensmittelüberwachung gibt es folgende neue Gebührentatbestände:
 
==>     Abschnitt VI Lebensmittelüberwachung:
generelle Kostenpflicht bei Plankontrollen, Gebührenbemessung nach Jahresumsatzzahlen

==>     Abschnitt XIII Markrecht:
Nr. 3.1 Gebührenerhebung für Kontrollen zur Prüfung der Rindfleischetikettierung und Nr. 3.2 Konformitätskontrollen bei Obst und Gemüse im Einzelhandel
 
Alle Nachkontrollen sind wie bisher kostenpflichtig. Dies gilt auch für Beratungstätigkeiten vor Ort. Gebühren für Probenahmen sind nicht vorgesehen.

In der Lebensmittelüberwachung sind somit ab dem 03.12.2014 Gebühren für alle planmäßige Kontrollen zu erheben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind die betrieblichen Umsatzzahlen.
Die Gebühren werden nachträglich mit schriftlichem Kostenbescheid erhoben.

Die Gebührenberechnung ist hierbei umsatzabhängig. Dies kann mit Sätzen bis zu wie folgt abgerechnet werden:
 
==>    Kontrollen in einem Betrieb mit einem Jahresumsatz  von nicht mehr als 125.000 €
=  Festgebühr 56,00 € inclusive Kosten für Anfahrt und Reisekosten

==>   Kontrollen in einem Betrieb mit einem Jahresumsatz  von mehr als 125.000 € und nicht mehr als 250.000 €
=  Festgebühr 92,00 € inclusive Kosten für Anfahrt und Reisekosten

==>    Kontrollen in einem Betrieb mit einem Umsatz  von mehr als 250.000 €
=  Gebühr nach Zeitaufwand, Mindestgebühr 80,00 €, zusätzlich Auslagen für Anfahrt und Reisekosten

Um die Gebühren zutreffend festsetzen zu können, muss eine Aussage zu den Umsätzen in den jeweiligen Betrieben gemacht werden (siehe Umsatzahlen Abfrage Lebensmittelunternehmer >>>).
Soweit durch den Betreiber keine freiwilligen Angaben gemacht werden erfolgt eine Einstufung in der höchsten Jahresumsatzkategorie.

Hintergrund:
Nach Art. 26 der EU-Kontrollverordnung 882/2004 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind. Bisher wurden Gebühren nur für Kontrollen in besonders zugelassenen Betrieben und in Fällen erhoben, bei denen die Feststellung eines Verstoßes zu weiteren amtlichen Kontrollen geführt hat. Um künftig eine effektive amtliche Überwachung zur Einhaltung der Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten wurde jetzt eine allgemeine Gebührenpflicht für Regelkontrollen eingeführt. Die Regelkontrollen erfolgen dabei weiterhin risikoorientiert. Dabei gilt der Grundsatz, dass sich die Kontrollhäufigkeit aus der individuellen Risikobewertung ergibt.

Durch strikte Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kann eine  längere Kontrollfrequenzen erreicht werden. Nachkontrollen sind nach wie vor kostenpflichtig.

Die Begründung zur niedersächsischen Gebühren-Verordnung für Lebensmittelkontrollen finden Sie hier: Teilbegründung GOVV >>>

Einzelheiten zum Gebührenverfahren in Nordrhein-Westfalen:

Mit der 30. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 26. April 2016 (siehe 30. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 26. April 2016 >>>) wurde festgelegt, dass ab Mai 2016 die Lebensmittel-Kontrolleure in NRW für jede Kontrolle, also auch für Routine-Kontrollen, entsprechende Gebühren erheben.

Die Kosten für die Kontrollen in der Lebens- und Futtermittelüberwachung belaufen sich auf  57 Euro pro Stunde, zuzüglich 20 Euro Fahrtkostenpauschale. Wenn eine Kontrolle länger dauert, wird dies je Viertelstunde weiter abgerechnet.

Hier finden Sie einen Fragenkatalog zur neuen Gebühren-Ordnung in NRW (siehe FAQ_Fragen zur Einführung von Gebühren für Regelkontrollen >>>)

Fazit:
Bisher waren Gebühren gemäß der Verordnung (EG) 882/2004 nur bei Nachkontrollen möglich. Es musste bei der Erstkontrolle ein entsprechender Mehraufwand entstanden sein um Gebühren kassieren zu können.
Dies scheint den Bundesländern NS und NRW nicht mehr zu reichen, sie wollen sofort bei jeder Kontrolle mitkassieren.

Viele sehen das als Beutel-Schneiderei, denn die Kontrollen sind eigentlich eine ordnungsrechtliche Aufgabe des Staates.
So verlangt ja auch die Polizei nicht bei jeder Verkehrskontrolle, bei der Führerschein und  Fahrzeugpapiere verlangt und evtl. noch das Vorhandensein des Warndreieckes oder des Verbandskastens geprüft wird, gleich Gebühren.

Die Häufigkeit der Betriebskontrollen richtet sich derzeit gemäß AVV-Rüb nach der Risikoeinstufung eines Betriebes. Je höher hierbei das Risiko eingestuft wird, desto häufiger wird der Betrieb kontrolliert. Es gibt 9 Risikostufen, die Kontrollen können in einem Intervall von täglich (Risikostufe 1) bis zu 3-5-jährig (Risikostufe 9) erfolgen.

Wie wichtig es für Gewerbetreibende und Verantwortliche im Lebensmittelbereich in Zukunft sein wird, sich mit der Risikoeinstufung zu befassen, zeigen das neue Transparenzgesetz aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen >>>.
Aufgrund der Risiko-Einstufung erfolgen die Hygienekontrollen in diesen Bundesländern. Jede Kontrolle ist nunmehr mit Gebühren verbunden – unabhängig hiervon sind weitere Kosten wie Mängelberichte und Bußgeldbescheide bei festgestellten Mängeln im Betrieb. Aktuelle Zahlen belegen, dass es bei jeder 4. Betriebskontrolle zu Mängeln mit einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren kommt.

Gewerbetreibende in NRW und Niedersachsen sollten sich jetzt informieren, wie man evtl. die Kontrollhäufigkeit hinausschieben kann und somit Kontrollgebühren spart.

Hierzu bieten wir spezielle Seminare zur Vorbereitung auf die Hygienekontrollen an:

Angebot Schulung zur Vorbereitung auf die Hygieneampel >>>

Hierzu bieten wir Hygiene-Checks Ihrer Betriebe an. Diese finden in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben statt und Sie erhalten eine Auswertung in Anlehnung an die behördlichen Kontrollen.
Dies bietet Ihnen eine Sicherheit bei der nächsten amtlichen Kontrolle und führt zu einer besseren Bewertung, da Sie extern kontrolliert und betreut werden.

Hier finden Sie die Angebote zu unseren Hygiene-Audits >>>
Hier fragen Sie Ihr Angebot an >>>

Kategorie: