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Wie geht es nun weiter mit dem Internet-Pranger – Ergebnis der Anhörung im Bundestag - Hygieneschulung
18.02.2019, Bundestag-Berlin: Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft/Anhörung
Was die Internet-Veröffentlichung von Hygiene-Verstößen, den sogenannten „Hygiene-Pranger“, angeht, wie sie im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorgeschrieben ist, spaltet die Fach-Gremien – wie Gaststätten- und Handelsverbände sowie Verbraucherschützer. Dies fiel bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft im Bundestag auf. Die Organisation foodwatch sowie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bemängelt, dass zu wenige Vorfälle ordnungsgemäß dokumentiert werden, was an der im LFGB festgeschriebenen Veröffentlichungsgrenze für Verstöße ab einem Bußgeld von 350 Euro liege. Vertreter von Gaststätten- und Handelsverbänden sind der Meinung, dass die Bußgeldschwelle weit heraufgesetzt werden müsse, weil nicht Bagatellvergehen sondern nur schwerwiegende Mängel an die Öffentlichkeit gelangen sollten.
Der Anhörung lag ein Gesetzentwurf zugrunde, welcher von der Bundesregierung vorgelegt wurde und mit dem eine Löschfrist der Veröffentlichungen nach sechs Monaten in das LFGB eingefügt werden soll, wobei alle Voraussetzungen gleich bleiben. Mit diesem Gesetzentwurf will die Regierung einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, was die Veröffentlichungspraxis zwar an sich bestätigt, jedoch gleichzeitig eine Löschfrist für die Daten angemahnt wird.
Außerdem standen in der Anhörung auch ein Antrag der Fraktion Die Linke zur Debatte, der eine Löschfrist von zwei Jahren und ein Smiley-System nach dänischem Vorbild beinhaltet, und ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, bei dem von einer Löschfrist von zwölf Monaten und eine Veröffentlichung unabhängig vom Schweregrad des Verstoßes die Rede ist.
Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga), findet eine bloße Ergänzung des Gesetzes um eine Löschfrist nicht ausreichend. Zudem ist für sie die aktuelle Bußgeldschwelle mit 350 Euro viel zu niedrig angesetzt. Laut Hartges sollte es konkretere Kriterien statt unbestimmte Rechtbegriffe wie „hinreichend gravierender Verdacht“ und Verstoß „nicht nur unerhebliches Ausmaßes“ geben.
Präsident des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg, Björn Fromm, erklärt, dass die Bußgeldschwelle bei mehreren Bagatellfällen und damit auch die Veröffentlichung schnell erreicht und diese Form der Doppelbestrafung durch „Prangerwirkung“ nicht notwendig sei. Sollte eine solche Doppelbestrafung durch Prangerwirkung politisch gewollt sein, so müsse es in diesem Fall auch verfassungskonform, verhältnismäßig und fair sein, so Fromm. Von Nöten seien eine wesentlich höhere Bußgeldschwelle und ein bundesweit einheitlicher Bußgeldkatalog.
Ebenfalls Kritik bekam die aktuelle Gesetzeslage sowie die angedachte Änderung von Martin Rücker von der Organisation foodwatch. Er hält das Gesetz für wirkungslos, da das vom Bundesverfassungsgericht gestärkte Grundrecht auf Information dadurch nicht durchgesetzt werde. Er schätzt die Bagatellschwelle zur Verhinderung der Veröffentlichung ein. Der Großteil der Bußgelder läge unter der 350-Euro-Grenze, so käme es, dass viele Verstöße gar nicht mit einem Bußgeld belegt würden. Daraus folgt, dass nur ein sehr kleiner Teil der Verstöße öffentlich werde, so Rücker. Er war mit seinen Vorrednern in der Forderung nach einer bundeseinheitlichen Praxis konform.
Jutta Jaschke, Verbraucherzentrale Bundesverband, teilte diese Ansicht ebenfalls. Sie forderte die Hervorhebung des Internetportals Lebensmittelwarnung. Außerdem kritisierte sie, dass die Ergänzung der Löschfrist nicht zu einer in allen verantwortlichen Behörden einheitlichen Auslegung der Regelung beitragen werde. Es sei gerade für Verbraucher aber von hohem Interesse, dass im Fall eines Verstoßes auf Grundlage eines bundesweit einheitlichen Beurteilungsmaßstabs informiert wird.
In Berlin-Pankow wurde bereits ein Smiley-System nach dänischem Vorbild proaktiv eingeführt, berichtete Lutz Zengerling vom Bezirksamt Pankow. Laut Zengerling wurden mit dem System positive Erfahrungen gemacht, denn sowohl Verbraucher als auch Unternehmen begrüßten das System, dass das Hygieneniveau deutlich habe ansteigen lassen.
Vorsitzende des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure, Anja Tittes, wies darauf hin, dass momentan mit der aktuellen Personalausstattung im Bereich der Kontrolleure circa 40 Prozent aller Betriebe eine Kontrolle unterzogen werden könnten. Möchte man nun die Aufgabengebiete oder die Umfänge vergrößern, müssten auch die entsprechenden personellen und monetären Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Tittes sagt, dass beim dänischen Smiley-System andere Voraussetzungen herrschen, da in Dänemark ein Kontrolleur maximal 450 Betriebe in seinem Überwachungsbezirk hat, während es in Deutschland bis zu 800 Betriebe sein können. Dazu kommt, dass die Entnahme von Proben in Dänemark nicht zum Aufgabenbereich der Kontrolleure gehöre.
Aufgrund massiver Rechtsunsicherheiten sollen sich die Bundesländer von vorn herein schwer getan haben mit der Anwendung des 2012 neu ins LFGB eingefügten Paragraphen zur Veröffentlichung von Verstößen. Daher muss eine Gesetzesänderung insofern vorgenommen werden, dass das Gesetz rechtssicher wird, so Kristian Kühn vom Landwirtschaftsministerium in Mecklenburg-Vorpommern.
Nach Kurt Dietrich Rathke sei die geplante Befristung der Veröffentlichung auf einen einheitlichen Zeitraum nicht sachlich überzeugend. Seiner Meinung nach würde eine Frist von drei Monaten genügen, wenn es um hygienische Mängel ohne die Gefahr von gesundheitlichen Auswirkungen ginge. Bei Irreführungen könne man die Frist auf sechs Monate festlegen.
Geht es jedoch um schwerwiegende gesundheitliche Gefahren oder auch um betrügerische Täuschungen mit erheblich nachteiligen Auswirkungen, so sollte man eine Frist für mindestens ein Jahr anlegen, wobei jedoch auch zwei Jahre vollkommen vertretbar sein können, so der Rechtsanwalt.
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