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Urteil (VIG): Auskunft zu Chemikalien in Lebensmitteln, die von Druckfarben stammen
Laut einem Urteil vom 1. April 2014, können Lebensmittelunternehmen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nicht verbieten lassen, der Deutschen Umwelthilfe Auskunft über enthaltene Druckchemikalien in ihren Lebensmitteln zu geben (Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 8 A 654/12).
Dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nach, besteht ein „umfassender Informationsanspruch“ selbst dann, wenn die in den Lebensmitteln enthaltenen Druckchemikalien nicht gegen das Lebensmittelrecht verstoßen und die Gesundheit der Verbraucher nicht gefährdet wird.
Seit Jahren bereits verlangt die Deutsche Umwelthilfe in Berlin vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Auskunft über Chemikalien in Lebensmitteln, welche von den Druckfarben der Lebensmittelverpackungen stammen. So finden sich z.B. Rückstände von Druckfarbe in Kartonsäften, Müsliriegeln, Mehl, Haferflocken uvm.
Das Ministerium wurde jetzt nach mehreren Gerichtsurteilen umfassend zur Auskunft verpflichtet.
Die Deutsche Umwelthilfe erhielt nun diese Ergebnisse, welche ein hiervon betroffenes Lebensmittelunternehmen nicht akzeptieren wollte. Das Unternehmen beantragte, die Herausgabe der Untersuchungsergebnisse durch die Bundesrepublik Deutschland als rechtswidrig einstufen zu lassen. Es wurde behauptet und im Antrag begründet, dass „…selbst wenn sich Substanzen von Druckfarben in den Lebensmitteln wiederfinden würden, damit noch kein Informationsrecht der Verbraucherschützer verbunden sei. Es werde weder gegen das Lebensmittelrecht verstoßen, noch sei eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher bewiesen“.
Die Deutsche Umwelthilfe erklärte hierzu, dass bislang zwölf unterschiedliche Druckchemikalien in Lebensmitteln gefunden wurden, wovon zwei als krebserregend eingestuft werden. Die Ursache für einen Übergang auf das Lebensmittel kann u.a. sein, dass im Herstellungsprozess z.B. die Innenseite einer Verpackung mit der bedruckten Außenseite in Berührung kommt. Dies kann z.B. beim Übereinanderstapeln vorkommen.
Derzeit gibt es keine Grenzwerte über die Zulässigkeit von Druckchemikalien in Lebensmitteln.
Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde nun klargestellt, dass der im Verbraucherinformationsgesetz enthaltene Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten umfassend zu verstehen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass Behörden nur bei Vorliegen eines Gesetzesverstoßes oder bei Gesundheitsgefährdungen Auskünfte erteilen dürfen.
Insbesondere wurde hier auch nicht gegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei der Auskunftserteilung verstoßen. Selbst wenn das Unternehmen bei einer Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse Imageschäden oder Umsatzeinbußen befürchten sollte, so begründet dies kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Gerade das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) soll Markttransparenz fördern und den Verbrauchern bei einer eigenverantwortlichen Kaufentscheidung helfen.