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Urteil: „Oxbrot” verletzt nicht „Ochsenbrot” - Hygieneschulung
Die Nutzung der Bezeichnung „Oxbrot” ist keine Verletzung der eingetragenen Wortmarke „Ochsenbrot”, da es nur eine geringe Zeichenähnlichkeit gibt. So der Beschluss des Landgericht (LG) Braunschweig.
Unternehmer sieht Verletzung der Wortmarke „Ochsenbrot” durch „Oxbrot”:
Ein Unternehmen klagte, das Inhaber der eingetragenen Wortmarke "Ochsenbrot" beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Warenklasse "Brot" ist. Ein weiteres Unternehmen, welches einige Backfilialen innehat, bezeichnete eines ihrer Produkte als "Oxbrot". Daraufhin verlangte der Inhaber des "Ochsenbrot" Unterlassung, da man diese Produkte aufgrund des Namens leicht verwechseln könnte.
LG Braunschweig: Verwechslungsgefahr ist nicht vorhanden, weder klanglich noch schriftbildlich
Das LG Braunschweig, das diesbezüglich ausgerufen wurde, schloss sich der Meinung des klagenden Unternehmers nicht an. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr würde zwischen den zwei Bezeichnungen nicht existieren. Lediglich eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Wortanfängen "Ox" und "Ochsen" würde bestehen, wenn man den Mittelteil, also "en", auslassen würde. Denn durch diese zusätzliche Silbe der Klagemarke entsteht bei der Aussprache des Wortes ein abweichender Rhythmus. Jener entfällt auch dann nicht, wenn der Mittelvokal verschluckt wird. Davon abgesehen würde es das Erinnerungsbild vom Brotkäufer nicht unbedingt prägen.
Die Schreibweise hingegen macht tatsächlich einen Unterschied: Die Richter sagen, dass in den meisten Bäckereien die Brotregale mit Schildern versehen sind, auf denen die Käufer den Namen und den Preis des jeweiligen Brotes erkennen können. Daher kann es zu einer Übereinstimmung im Hinblick auf den Anfangsbuchstaben "O" kommen. Das gleiche Wortende "Brot" aber sei wegen seines rein bezeichnenden Charakters nicht von großer Bedeutung. Des Weiteren kann man eine Ähnlichkeit der Bedeutung nicht wirklich sicher daraus ableiten, dass "ox" der englische Begriff für Ochse ist. Da diese Vokabel nicht zum Grundwortschatz der angesprochenen Verkehrskreise gehöre, geht man davon aus, dass Brot grundsätzlich von allen Bildungsschichten gekauft wird, da es als Grundnahrungsmittel dient.
Gesamtbetrachtung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis
Bei der Gesamtbetrachtung der gegeneinander abzuwägenden Merkmale ist der Abstand, der zur Warenidentität eigehalten werden muss, zwischen der Marke des Klagenden und der des Angegriffenen gewahrt. Dabei ist zu beachten, dass es in Deutschland traditionell eine sehr große Auswahl an Brotsorten gibt. Insgesamt verzeichnete das Brotregister des deutschen Brotinstituts laut Landgericht im März 2015 über 3.200 verschiedene Sorten Brot. Aufgrund dessen sind die Verbraucher schon daran gewöhnt, dass geringe Unterschiede bei den Namen zu finden sind, welche jedoch im vorliegenden Fall ausreichend sind.
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