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OLG Nürnberg: Unzulässige Werbung für gewichtsreduzierende Wirkung für Grüntee-Extrakt
Die Werbeaussage, dass Grüner-Tee-Extrakt das Körperfett reduzieren könne und zudem eine entgiftende Wirkung habe, ist irreführend, wenn die Werbeaussagen nicht durch allgemein aner-kannte wissenschaftliche Nachweise belegt werden können, so das Urteil des Oberlandesge-richts (OLG) Nürnberg vom 26. November 2013. Die Beklagte bewarb auf ihrer Homepage ein Grün-Tee-Extrakt mit der Behauptung, dass die darin enthaltenen Catechine (EGCG) auf die Stoffwechselaktivität anregend wirkten und da-her die Gewichtskontrolle unterstützen bezie-hungsweise Körperfett reduzieren könnten. Auch wurden dem Produkt in der Werbung eine entgiftende Wirkung und positive Effekte auf das körperliche Wohlbefinden zugeschrieben. Bei den streitgegenständlichen Aussagen über gewichtsreduzierende Wirkungen eines be-stimmten Wirkstoffs handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-Verordnung (HCVO), die nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur verwendet werden dürfen, wenn durch aner-kannte wissenschaftliche Nachweise erbracht werden könne, dass die Substanz eine positive Wirkung habe, so das Gericht. Der Inhaltsstoff müsse zudem in der zu verzehrenden Menge des Endprodukts in einer Menge enthalten sein, die diese Wirkung auch erzielen könne. Eben dies könne die Beklagte nicht überzeugend darlegen. Den von ihr präsentierten wissenschaftlichen Studien sei lediglich zu entnehmen, dass die Wirkbehauptungen fachlich umstritten seien. Dies genüge indes nicht den rechtlichen Anfor-derungen an den Beleg der Werbung.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt, v. 26.11.2013, Az. 3 U 78/13.