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Hygieneurteil: Brötchen anfassen ist kein Hygiene-Fiasko
In Backshops greifen Kunden selbst zum Brot – und legen es auch gerne mal zurück. Trotzdem müssen die Betreiber ihre Hygienestandards nicht verschärfen, hat nun ein Gericht in München geurteilt.
Im Streit um Hygiene-Standards haben zwei Backshops in München einen Erfolg verbucht. Das Verwaltungsgericht wies am Mittwoch Bescheide des Kreisverwaltungsreferats (KVR) zurück, wonach die Backshops sogenannte Rücklegesperren einzubauen hätten. Diese sollten verhindern, dass Kunden Brezn oder Semmeln erst anfassen und dann wieder zurücklegen.
Die beiden Backshops hatten gegen die Bescheide geklagt. Sie kritisierten, eine solche Sperre bedeute einen hohen Aufwand und enorme Kosten – und widerspreche dem Prinzip der Selbstbedienung. Im Fall der "Rücklegesperren" wären Stäbe heruntergekommen, nachdem die Ware herausgenommen wurde.
Eine schriftliche Urteilsbegründung lag zunächst noch nicht vor. Die Stadt kann Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Appell an Kunden
In den beiden betroffenen Geschäften liegen die Waren in aufklappbaren Plexiglaskästen. Auf Schildern steht die Aufforderung an die Kunden, das Angebot nur mit Zangen zu entnehmen – Berührung verpflichte zum Kauf.
Das KVR hält das nicht für ausreichend: Kunden könnten trotzdem mit bloßer Hand eine Semmel herausnehmen und sie wieder zurücklegen – und dabei Krankheitserreger übertragen. Aus Sicht der Kläger stellen die Verkäufer sicher, dass dies nicht geschehe. Die Geschäfte seien schließlich mit etwa 30 Quadratmetern überschaubar.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2011 reichen "rein hypothetische Gefährdungen" nicht aus, um behördliche Auflagen zu rechtfertigen. Der Anwalt der Kläger berief sich am Mittwoch auf diese Entscheidung.
Für das KVR ändert das Urteil nicht die Rechtslage. Vor allem seien dort keine Feststellungen zum "Verhältnis von Europarecht zum Recht der Mitgliedsstaaten getroffen worden".
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