Neuste Entwicklung im Hinblick auf den Vollzug von § 40 Abs. 1a LFGB/VIG
Nachdem bereits das Land Baden-Württemberg die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB einstweilen gestoppt hatte, sieht sich nun auch der Freistaat Bayern zu einem solchen Schritt veranlasst. Hintergrund sind veröffentlichte Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) vom 18.03.2013, in denen erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtsgrundlage der Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB geäußert wurden.