Stolperfallen in der Kassenführung: Die häufigsten Fehler Teil 3
Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Mängel in der Kassenführung können schnell zu einer Schätzung der Einnahmen führen, die wiederum erhebliche Steuernachzahlungen zur Folge haben und einmal in der Welt nur sehr schwer ausgeräumt werden können.