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Stolperfallen in der Kassenführung: Die häufigsten Fehler Teil 3
Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Mängel in der Kassenführung können schnell zu einer Schätzung der Einnahmen führen, die wiederum erhebliche Steuernachzahlungen zur Folge haben und einmal in der Welt nur sehr schwer ausgeräumt werden können.
Die Zahl derartiger Schätzungen ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Sie bedrohen nicht nur die Existenz der Unternehmer, sondern können daneben auch zu Steuerstrafverfahren führen. Sechs der häufigsten 10 Fehler, die es zu vermeiden gilt, haben wir Ihnen in den beiden letzten Ausgaben des Hygiene-Newsletters vorgestellt:
1. Fehlende zeitnahe Führung des Kassenbuchs
2. Kasse wird nur auf dem Papier geführt
3. Eine Kasse kann nie negativ werden
4. Fehlende Kartenzahlungsaustragung
5. Abweichungen zwischen Bankeinzahlungen und Kassenentnahme
6. Einzahlungen mit Geldbomben
Zwei weitere wesentliche Stolperfallen sind:
7. Keine Erfassung der Umsätze nach Steuersätzen
Die Einnahmen sind laut Tages-Z-Bon zu erfassen, wobei zumindest die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7% und zum vollen Steuersatz von 19% getrennt aufzuzeichnen sind. Der Z-Bon muss daneben auch den Namen des Betriebs, das Tagesdatum nebst Uhrzeit und eine fortlaufende Nummer enthalten. Eine Unterbrechung des Nummernkreises ist unbedingt zu vermeiden. Sollte eine solche im Einzelfall doch einmal vorkommen, ist zwingend ein Vermerk über den Grund zu den Kassenunterlagen zu nehmen und entsprechend aufzubewahren.
8. Getrennte Erfassung der Frühstücksumsätze fehlt
Übernachtungs- und Frühstücksumsätze sind getrennt in der Kasse aufzuzeichnen. Auch wenn Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis angeboten werden, liegen zwei selbständige Leistungen in Gestalt der Übernachtung einerseits und der Gewährung von Frühstück andererseits vor. Diese werden getrennt besteuert und müssen in der Rechnung korrekt getrennt ausgewiesen werden. Die Frühstücksumsätze können über pauschale Beträge umgebucht werden, wenn kein separater Ausweis auf der Rechnung erfolgt. Allerdings gibt es dann für den Gast keinen Vorsteuerabzug!
Empfehlung
Weist die Kassenführung Mängel auf, ist eine Steuernachzahlung im Ergebnis einer Betriebsprüfung so gut wie sicher. Die Kassenführung ist einer der wichtigsten Bestandteile der ETL ADHOGA–Buchhaltung. Mit „ETAXbeleg“ ermöglicht Ihnen ETL ADHOGA die Archivierung Ihres Kassenbuchs in elektronischer Form und mit dem „ETL PISA-Unternehmerportal“ haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihr Kassenbuch und Ihre Belege.
Dirk Albrecht, Steuerberater im ETL ADHOGA-Verbund aus Berlin, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten
Hier finden Sie Stolperfallen in der Kassenführung: Die häufigsten Fehler Teil 1 >>>
Hier finden Sie Stolperfallen in der Kassenführung: Die häufigsten Fehler Teil 2 >>>
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