Lebensmittelrecht - Pflichtangaben gemäß der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) im Onlinehandel - Hygieneschulung

lebensmittelrecht-pflichtangaben-gemaess-der-lebensmittelinformations-verordnung-lmiv-onlinehandel-hygieneschulungWas ist die Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV)?
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13. 12.2014 in allen Mitgliedgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft (EU). Zusätzlich gibt es in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht von Zusatzstoffen (z.B. Farbstoffe, Süßstoffe…) nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Diese Verordnung gilt schon seit fast 20 Jahren und betrifft nur die Kennzeichnung bei Abgabe von Lebensmitteln in Deutschland.
Beide Verordnungen beinhalten eine ganze Reihe von verpflichtenden Angaben. Wir wollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über die bestehenden Pflichtangaben im Onlinehandel zu verschaffen. Händlern die die entsprechenden verpflichtenden Angaben im Rahmen ihres Angebotes nicht für Käufer / Interessenten bereithalten, droht jetzt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Weitere Infos zur LMIV beim Hygiene-Netztwerk >>>

Was gilt für den Fernabsatz über das Internet?
Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, sind in Art. 14 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) zu finden. Nach dieser Vorschrift sind bei vorverpackten Lebensmitteln alle in Art 9 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) aufgeführten Informationen anzugeben.

Was sind die Pflichtangaben Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)?

Die Pflichtangaben regelt Art. 9 Abs. 1 LMIV:
•    die Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 17)
•    das Verzeichnis der Zutaten (Art. 18-20)
•    die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Anhang II („Allergene“) (Art. 21, Anhang II)
•    die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID) (Art. 22)
•    die Nettofüllmenge des Lebensmittels (Art. 23, Anhang IX)
•    das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (nicht vor Abschluss des Kaufvertrages, das heißt diese Info muss erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein) - (Art. 24, Anhang X)
•    gegebenenfalls Anweisungen für besondere Aufbewahrung und / oder die Verwendung (Art. 25)
•    der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
•    das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26, z. B. wenn die Gefahr einer Irreführung besteht.
•    eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden („Zubereitungshinweis“) (Art. 27)
•    den Alkoholgehalt, wenn mehr als 1,2 % vol. (Art. 28, Anhang XII)
•    die Nährwertdeklaration nach Art. 29-35 LMIV
•    Zusätzlich: Bestimmte Zusatzstoffe gem. §9 Abs. 1 ZZulV
All diese Informationen müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags für den Kunden / Interessenten verfügbar sein!!
Das bedeutet: Werden Lebensmittel im Internet angeboten, so müssen die Informationen spätestens auf der Seite, die einen Bestellvorgang ermöglicht, angegeben werden.
Eine Ausnahme gilt hier für das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum. Diese Informationen müssen erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Der oben aufgezeigte Überblick ist nicht abschließend.
Bei Fragen zur Kennzeichnung im Online-Handel stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Internet-Pranger

Derzeit verursachen 2 Plattformen in Kreisen der Gastronomie / Hotellerie, Gemeinschaftsverpflegung und jedem anderen Lebensmittelunternehmen großes Aufsehen. Zum einen handelt es sich hierbei um die staatliche Veröffentlichung von Hygieneverstößen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer, zum anderen um die Plattform der Nichtregierungsorganisation Foodwatch mit dem Namen „TopfSecret“.

Was ist hierbei der Unterschied und wie sollten Sie damit umgehen, wenn Sie hiervon betroffen sind?

Zunächst werden wir Ihnen den Unterschied der beiden Plattformen erklären und Ihnen Hinweise geben,

was hierbei für Sie zu beachten und evtl. auch vorbeugend zu tun ist.

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