Internetpranger und Hygieneampel – Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen ab April 2019 im Internet für jeden einsehbar - Hygieneschulung

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Ab April 2019 werden die Ergebnisse von amtlichen Hygienekontrollen in der Lebensmittelbranche wieder im Internet veröffentlicht und für jeden Kunden / Gast sowie auch für die Presse einzusehen sein. Die rechtliche Anpassung erfolgt über das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, welches im 2. Entwurf derzeit beim Bundesrat liegt. Aufgrund eines Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.03.2018 muss das Gesetz spätestens im April 2019 umgesetzt werden und die Veröffentlichung erfolgen. Somit liegen nun die Fakten auf dem Tisch und es gilt für die Lebensmittelbranche nun zu handeln.

Lebensmittelkontrolleure überprüfen die Sauberkeit in Hotels, Gaststätten und anderen Lebensmittelbetrieben. Neu ist, dass nun ab April 2019 die Ergebnisse dieser Kontrollen im Internet zur Einsicht veröffentlicht werden.

Jahrelang gab es Streit um Sinn und Zweck dieser Veröffentlichung und vor allem auch darum, was die Folgen dieser öffentlich einsehbaren Ergebnisse der behördlichen Lebensmittelkontrollen sein werden. Von Bund und Ländern wurden jeweils unterschiedliche Initiativen dazu gestartet, jedoch wehrten sich bis März 2018 sowohl Wirtschaft als auch die Gerichte erfolgreich dagegen. Anschließend befasste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe mit diesem Thema und traf schließlich eine Grundsatzentscheidung, welche die Bundesregierung nun in geltendes Recht umsetzen muss. Hierzu wurde vom Gericht eine Frist bis max. April 2019 gesetzt.
Das Bundeskabinett stimmte einem Gesetzesentwurf zu. Mit diesem möchte das Bundesernährungsministerium (BMEL) die notwendigen Änderungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vornehmen.
Die Kontrollergebnisse sollen dementsprechend öffentlich einsehbar sein. Dabei ist das Wichtigste, dass nach 3 Monaten eine Löschpflicht für die vorgenommenen „Pranger-Einträge“ zu greifen hat, um den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen.

"Internetpranger" – Historie:
Mit dem neuen Gesetz kommt nun wieder ein Thema ins Gespräch, das bereits Jahre zuvor sowohl Café- und Restaurantbetreiber als auch all jene Betriebe, welche Lebensmittel selbst produzieren und verkaufen, wie beispielsweise Bäcker, Metzger und Konditoren, beschäftigte. So wurden die Transparenzvorschriften, die im Verbraucherinformationsgesetz seit 01.09.2012 vorgegeben sind, als "Internetpranger >>>" kritisiert. Sie wurden 2012 in § 40 Absatz 1a LFGB hinzugefügt und legten fest, dass die Öffentlichkeit durch die zuständigen Behörden darüber zu informieren ist, wenn schwerwiegende lebensmittelrechtliche Verstöße vorliegen. Schwerwiegende Verstöße wurde so ausgelegt, dass diese vorliegen, wenn nach der Betriebskontrolle für die Verstöße ein Bußgeld von 350 Euro oder höher zu erwarten ist.

Wie das BMEL >>> jedoch angab, wurden die damit zusammenhängenden Vorschriften seit dem Jahr 2013 nicht mehr von den Überwachungsbehörden der Länder vollzogen. Einige Oberverwaltungsgerichte hatten verfassungsrechtlicher Bedenken angemeldet.
Bundesländer, wie unter anderem Berlin und Hamburg, versuchten, eigene Veröffentlichungssysteme für die Kontrollen einzugliedern, wobei die Ergebnisse der behördlichen Überwachung auf extra dafür eingerichteten Online-Portalen veröffentlicht wurden. Die Betriebe sollten freiwillig die Ergebnisse an ihren Schaufenstern oder Eingängen deutlich platzieren. Dies sollte durch Smileys in den Ampelfarben geschehen, also mal mit lachendem, mal mit traurigem Gesicht. Die "Hygieneampeln" gab es jedoch nicht lange, da sie vor Gericht scheiterten.

Schlussendlich sollten in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ähnliche Transparenzkonzepte stattfinden, allerdings führten die Landtagswahlen im vergangenen Jahr in beiden Bundesländern nicht nur zu neuen Machtverhältnissen in den jeweiligen Regierungen, sondern auch zu Veränderungen der bisherigen Pläne für eine Hygiene-Ampel.
 

Löschpflicht der Kontrollergebnisse von Verfassungsrichtern verlangt
Nun wird es langsam ernst, das Jahr 2019 kommt mit großen Schritten auf uns zu und der „Internet-Pranger“ wird wieder ein großes Thema für alle Lebensmittelbetriebe und auch für das Handwerk werden. In ihrem Koalitionsvertrag legte die Bundesregierung fest, dass sie nach dem Grundsatzurteil des BVerfG neue Festlegungen umsetzen wird. Die Verfassungsrichter verlangten im März 2018, dass bis April 2019 § 40 Abs. 1a LFGB verändert werden muss. Die Norm solle "verfassungskonform" angewandt werden. Außerdem muss auf die teilweise existenzbedrohten Konsequenzen von Veröffentlichungen Rücksicht genommen werden. Schließlich soll zudem eine Löschpflicht der Kontrollergebnisse eingeführt werden, die bei 3 Monaten liegt. Dies liegt nun soweit im 2. Entwurf der Veränderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) beim Bundesrat zur Entscheidung vor.
 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Am 21. März 2018 wurde durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts folgendes beschlossen:
•    § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), eingeführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucher-Information vom 15. März 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 476), ist insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung keine zeitliche Begrenzung hat.
•    Zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung obliegt es dem Gesetzgeber, bis zum 30. April 2019 die Dauer der Veröffentlichung zu regeln.
•    Bis es  zu einer solchen Neuregelung kam, spätestens aber bis zum 30. April 2019, darf die angegriffene Vorschrift nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.

Dies nutzen nun die Bundesländer Nordrhein-Westfalen >>>  und das Saarland >>> veröffentlichen bereits jetzt Verstöße im Internet.

Das gesamte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) können Sie hier nachlesen >>>

Selbst die Verfassungsrichter schreiben in ihrem Urteilstext, dass eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen existenzgefährdende Folgen haben kann. Viele Verbände aus der Lebensmittelbranche kritisieren, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit von aufgedeckten Mängeln explizit Eingang in das Gesetz finden muss, um den Behörden die Tragweite ihrer Entscheidung deutlich zu machen. So macht es einen Unterschied, ob ein Betrieb Fehler bei der Kennzeichnung macht oder ob verdorbene Zutaten verwendet werden. Es macht einen Unterschied, ob ein Einzelbetrieb gegen eine Regel verstößt, oder ob ein Großbetrieb systematisch Hygienevorgaben missachtet – genauso, ob Mängel einmalig oder wiederholt festgestellt werden.  
Hatten die Verbände schon in der Vergangenheit die Diskussionen um die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse stark kritisiert, so nennen sie nun das was geplant ist "Internetpranger". Auch eine Löschpflicht ändert daran nichts, denn "das Internet vergisst nicht".

Koalitionsvertrag sieht einheitlichen Bußgeld-Katalog vor:
So heißt es darin einerseits, dass die Grundlage für die Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittel- und Hygienekontrollen ein einheitlicher Bußgeldkatalog sein soll. Auf der letzten Verbraucherschutz-Minister-Konferenz wurde genau über diesen Bußgeld-Katalog diskutiert, dieser soll nun auf den Weg gebracht werden. Schwierigkeit hierin sind die verschiedenen Abstufungen der Hygienemängel, die nicht so einfach zu vereinheitlichen sind wie zum Beispiel ein Geschwindigkeitsverstoß. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bleibt immer bei 20 km/H, egal wo und wie sie verursacht wird. Ein Reinigungsmangel kann aber mehr oder weniger stark sein, ein nicht korrekt ausgefülltes Dokument kann an einem Tag nicht ausgefüllt worden sein oder einen ganzen Monat nicht, wie will man dies in einem einheitlichen Bußgeldkatalog darstellen. Außerdem muss unterschieden werden, ob es um sehr sensible Waren gehe, wie etwa rohes Hackfleisch oder Fisch oder problemlosere Lebensmittel, wie zum Beispiel Backwaren. Das sieht das Hygienerecht aber so nicht konkret vor.

Fazit:
Mit Inkraftreten der Änderungen im April 2019 werden wieder alle Hygiene-Verstöße, bei denen ein Bußgeld über 350 Euro zu erwarten ist, im Internet veröffentlicht.
Dies kann für die Lebensmittelbetriebe existenzielle Auswirkungen haben.

Bereiten Sie sich deshalb schon heute darauf vor und lassen Sie sich von uns beraten oder einen Hygienecheck in ihrem Betrieb durchführen, um den Ist / Soll-Zustand zu analysieren.

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