HYGIENESCHULUNG GEM. VO (EG) 852/2004

Hygieneschulung für Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben, Gastronomie
Zielgruppe Hygieneschulung

Diese Hygieneschulung spricht Mitarbeiter in folgenden Bereichen an:

•    Gastronomie
•    Hotellerie
•    Catering
•    Gemeinschaftsverpflegung
•    Schulverpflegung
•    Kitas
•    Bäckereien und Konditoreien
•    Metzgereien
•    Service
•    Produktion und
•    Verkauf

Es werden in der Hygieneschulung insbesondere die Inhalte der Verordnung (EG) 852/2004  behandelt.

Inhalte der Hygieneschulung
•    Lebensmittelkunde
•    Gute Herstellungspraxis
•    Lagerung von Lebensmitteln
•    Lebensmittelrecht
•    MHD / Verbrauchsdatum
•    Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
•    Eigenkontrolle
•    Gefahren im Betrieb / nachteilige Beeinflussung
•    Reinigung und Desinfektion
•    Krankheiten
•    Krankheitsübertragung durch Lebensmittel
•    Tätigkeitsverbote
•    Mitteilungspflicht
Die Schulungsinhalte orientierten sich an der DIN 10514 Hygieneschulung und an der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) vom 15.08.2007.
In der Hygieneschulung werden insbesondere persönliche Hygiene, Umgang mit Bedarfsgegenständen, einwandfreie Kücheneinrichtungen sowie hygienisches Bearbeiten von Lebensmitteln und lebensmittelbedingte Erkrankungen behandelt. In der Hygieneschulung soll das Personal auf mögliche Gefahren und Risiken in der Lebensmittelherstellung aufmerksam gemacht werden. Gut geschultes Personal macht weniger Fehler und es erhöht die Lebensmittelsicherheit.

Hygieneschulungen sind kein notwendiges Übel, sondern dienen zum Nachweis der Qualifikation ihrer Mitarbeiter. Dies gilt insbesondere auch bei Krisenfällen, wenn beispielsweise Lebensmittelvergiftungen auftreten - hier wird die Behörde immer die Hygieneschulungsunterlagen prüfen.
Hygieneschulung – was sind die rechtlichen Vorgaben?

In der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene >>>, wird in Anhang II, Kapitel XII Folgendes gefordert:

Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass
1.    Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden,

2.    die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens nach Artikel 5 Abs. 1 (Anm. HACCP-Konzept) der vorliegenden Verordnung oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung des HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden
und

3.    alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.

Gebühr: 

Preis auf Anfrage