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Hygieneschulung – Einbau von behindertengerechten Toiletten ist keine generelle Pflicht für Gastwirte
Hygieneschulung - Neues Urteil zum Einbau von behindertengerechten Toiletten in der Gastronomie - vom Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2016 --VG 4 K 169.15-
Landesrechtliche Gaststättenverordnungen haben sich an bundesrechtliche Vorgaben zu halten.
Gastwirte sind bei der Übernahme von vorhandenen Räumlichkeiten nicht ausnahmslos zum Einbau behindertengerechter Toiletten verpflichtet. So hat es das Verwaltungsamt in Berlin entschieden.
Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte eine Gaststätte von seinem Vorgänger übernommen, die er in Berlin-Spandau betreibt. Diese wurde zuvor aufgrund einer Baugenehmigung des Jahres 1975 betrieben.
Die sich im Untergeschoss befindenden Toiletten sind nur über eine Treppe erreichbar. Von Gastwirten zu erfüllende Vorgaben sind durch das bundeseinheitliche Gaststättengesetz vorgegeben.
Die Länder dürfen jedoch die Mindestanforderungen an Räumlichkeiten konkretisieren.
Dem Gastwirt wurde die Gaststättenerlaubnis aufgrund einer fehlenden behindertengerechten Toilette durch das Bezirksamt versagt.
Im April 2015 versagte das Berliner Bezirksamt Spandau dem Kläger die Gaststättenerlaubnis, da die Voraussetzungen der landesrechtlichen Gaststättenverordnung unerfüllt seien.
Demnach müsste zumindest eine Toilettenanlage für Gäste, die mobilitätsbehindert sind, ab einer Schankraumfläche von 50qm benutzbar sein, was hier jedoch fehle.
Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage und die landesrechtliche Gaststättenverordnung stehen nicht im Einklang miteinander.
Die Klage des Gastwirtes war Erfolg bringend. Das Bezirksamt wurde durch das Berliner Verwaltungsgericht dazu verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da der geltend gemachte Grund des Versagens nicht greife.
Auch wenn die landesrechtliche Gaststättenverordnung vorsieht, dass ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50qm wenigstens eine barrierefreie Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste vorhanden sein müsse, ist die Vorgabe in diesen Fall außer Betracht zu lassen, da diese nicht im Einklang mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage stehe.
Der Bundesgesetzgeber habe im Gaststättengesetz definierte Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Gaststättennutzung gemacht, welche jedoch nur für Räumlichkeiten gelten, die ihre Baugenehmigung erst nach dem 1. November 2002 erteilt bekomme haben. Daher müsse sich eine landesrechtliche Verordnung, welche Aufenthaltseinzelheiten der Gäste spezieller Räume regle, im Rahmen dieser Vorschrift bewegen. Wäre dies, wie hier, nicht so, könne sie keine Geltung beanspruchen.
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