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Urteil: Duldungspflicht von Betriebskontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster:
Ein Gewerbetreibender, welcher dem Lebensmittelrecht unterworfen ist, kann sich gegenüber einer beabsichtigten Kontrollmaßnahme auf das verfassungsrechtlich verbürgte Hausrecht nur dann berufen, so das Gericht, wenn es ihm aus schwerwiegenden Gründen nicht zuzumuten ist, die Kontrollmaßnahme zu dulden. Der Gewerbetreibende muss es grundsätzlich hinnehmen, dass er hierbei wiederholt von dem gleichen Bediensteten kontrolliert wird.
Auch wenn es nach der Amtshandlung zu einem Bußgeldverfahren kommt, berechtigt es den Gewerbetreibenden nicht dazu, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Dies ergab ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 11. 04.2014. Geklagt hatte ein Gewerbetreibender, weil er die wiederholte Betriebsbegehung und Betriebsprüfung durch ein und denselben Lebensmittelkontrolleur verhindern wollte, weil er den Kontrolleur für befangen hielt. Der Gewerbetreibende hatte behauptet, der Kontrolleur würde die Liste der im Betrieb bestehenden Mängel künstlich erweitern, weshalb er ihm den Zutritt zu den Betriebsräumen verweigern könne, so seine Argumentation. Dies wurde schon durch die Richter der ersten Instanz anders gesehen. Auch die OVG-Richter vermochten keinen Grund zu erkennen, weshalb sich die Klägerin auf ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Hausrecht berufen könne.
Der Umstand, dass es nach der Kontrolle durch den fraglichen Kontrolleur schon einmal zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gekommen reiche nicht aus, um weitere Betriebskontrollen durch eben diesen Kontrolleur für unzumutbar zu erklären.
Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach einer Kontrolle sei vielmehr eine gebotene und typische Amtshandlung, so urteilten die Richter. Der Vortrag des Gewerbetreibenden ergab auch keine Anhaltspunkte, nach denen der Kontrolleur seine Mängelliste im Gewerbe der Klägerin künstlich erweitere.
Quelle: OVG Münster, Beschl. v. 11.04.2014, Az. 13 A 2684/13.