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Urteil zum Thema Dosenpfand
In einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf wurde entschieden, dass der Vertrieb eines Erfrischungsgetränks in Dosen ohne die Erhebung eines Pfandes für Einweggetränkeverpackungen wettbewerbswidrig ist. Laut Urteil bestehe eine Ausnahme zur Pfandpflicht nur für Produkte, die zu mehr als 50 % aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt seien. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht so. Der Beklagte gab zwar an, dass es sich um ein Molkenerzeugnis handele, ein solches sei aber nicht nachweisbar gewesen. Das ursprüngliche Molkenerzeugnis war durch den Herstellungsprozess so verändert worden, dass keine für die Eingruppierung als Süßmolke, Sauermolke etc. bedeutsamen Inhaltsstoffe in nachweisbarer Form mehr vorhanden waren. Aus diesem Grunde greife die Ausnahmeregelung der Verpackungsverordnung nicht. Für das Gericht stand zweifelsfrei fest, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellten, die auch dazu bestimmt seien, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten so zu regeln, dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei.
Quelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, Az. 38 O 26/10