Steuergerechtigkeit, Selbstanzeige, Hoeneß und Co.

Nils Strauß, Steuerberater im ETL ADHOGA-Verbund aus Heidelberg, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten Der Fall Uli Hoeneß zeigt: Wer meint, Steuerschummeleien werden nicht entdeckt, wird eines Besseren belehrt. Die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Ermittlung der Sachverhalte sind immens. Doch man muss noch nicht einmal selbst Steuern hinterzogen haben, um zum Steuerhinterzieher zu werden.  Ein „schwarzes Konto“ im Rahmen einer Erbschaft genügt. In dem Moment der Erkenntnis bleibt nur ein Weg- die Selbstanzeige. Und ab diesem Zeitpunkt beginnt der Wettlauf gegen die Zeit.

 

Warum gibt es überhaupt die Selbstanzeige?
Viele Steuerpflichtige fragen sich: „Warum gibt es die Selbstanzeige überhaupt?“ Denn die Selbstanzeigemöglichkeit stellt eine Ausnahme im deutschen Strafrecht dar. Grundsätzlich darf der Täter keine Straffreiheit erwarten, wenn seine Tat vollendet oder auch nur versucht ist. Dennoch hat die Selbstanzeige in Deutschland Tradition. Sie existierte bereits vor der Reichsabgabenordnung von 1919 in zahlreichen Einzelgesetzen der Länder. Der Hauptzweck der Selbstanzeige war es, dem Staat Steuerquellen zu erschließen, die diesem bisher unbekannt waren. Schließlich ist die Steuerhinterziehung ein Delikt, ohne sichtbare Spuren und ohne einen unmittelbar Geschädigten, der sich zur Strafverfolgung an den Staat wendet. Der Zweck der Erschließung neuer Einnahmequellen kann natürlich weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Zwar erleichtern internationale Abkommen über den Austausch von Informationen, Ermittlungsarbeit und der Ankauf von Steuer-CDs die Arbeit der Steuerfahndung. Gleichwohl kann damit schon aufgrund der Personalknappheit der Finanzverwaltung nicht jeder Steuerhinterzieher erfasst werden.
Eine Selbstanzeige ist aber nicht grenzenlos möglich. Denn sobald der Staat Kenntnis von der Steuerhinterziehung erlangt, wird die Selbstanzeige dem gesetzgeberischen Zweck nicht mehr gerecht. Die Aufdeckung bisher unbekannter Steuerquellen ist nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Fälle normiert, wonach eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend möglich ist. Es genügt etwa die Bekanntgabe einer Außenprüfung oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist auch ausgeschlossen, wenn die Tat bereits (teilweise) entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit hätte rechnen können. Entdeckung liegt jedenfalls dann vor, wenn nach vorläufiger Beurteilung die Möglichkeit einer Verurteilung in einem späteren Verfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bloßer Verdacht genügt jedoch nicht. Das Auffinden von ausländischen Kontounterlagen führt damit beispielsweise noch nicht zu einer Entdeckung.
Die Selbstanzeige erfüllt damit nach wie vor den fiskalischen Zweck, die Chancen auf weitere Steuereinnahmen zu erhöhen. Aber ist das auch gerecht? In Politik und Gesellschaft hat sich immer mehr die Überzeugung durchgesetzt, dass die Begünstigung der Selbstanzeigemöglichkeit nur dann gewährt werden soll, wenn der Täter wirklich reuig ist. Deshalb wurden 2011 die Anforderungen an die Selbstanzeige erheblich verschärft. Vorher war es möglich, nur bestimmte Teile hinterzogener Steuern offen zu legen und für diese Teil-Selbstanzeige vollständige Straffreiheit zu erlangen. Dies hat die Möglichkeit eröffnet, nur diejenigen hinterzogenen Steuern offen zu legen, deren Entdeckungsrisiko besonders hoch war. Nach den neuen verschärften Anforderungen müssen in der Selbstanzeige dagegen die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang nachgeholt werden. Steuerarten sind etwa die Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer. Für jede Steuerart muss eine eigene Selbstanzeige abgegeben werden. Die in der Selbstanzeige gemachten Angaben müssen insgesamt so konkret sein, dass die Finanzbehörde ohne lange eigene Ermittlungen zum Sachverhalt die Steuern festsetzen kann, als wäre die Steuererklärung von vornherein ordnungsgemäß abgegeben worden. Zwar sind nur unverjährte Taten anzuzeigen und damit regelmäßig nur solche aus den letzten 5 Jahren.
Erst über der Summe von 100.000 EUR hinterzogener Steuer oder bei Verwendung gefälschter Belege zur fortgesetzten Steuerverkürzung verjährt die Tat nach 10 Jahren, so dass der Zeitraum der Selbstanzeige zwingend auszuweiten ist.
Außerdem wird heute nach dem Grad der Steuerhinterziehung unterschieden. Bei der Steuerhinterziehung von über 50.000 EUR ist ein Straf-Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zu zahlen.
Mit dem neu eingeführten Aspekt der konsequent nachgewiesenen Reue ist zwar eine Gerechtigkeitsanforderung an eine Selbstanzeige erfüllt worden, gleichzeitig tun sich aber für die praktische Abwicklung erhebliche Schwierigkeiten auf. Regelmäßig ist es dem Steuerpflichtigen nicht sofort möglich, alle Angaben in einer Erklärung machen zu können. Die Aufbereitung der entsprechenden Informationen, die häufig erst aus dem Ausland organisiert werden müssen, ist zeitaufwändig und sachlich anspruchsvoll. Wie soll der Steuerpflichtige nun verfahren, wenn er einerseits die Aufdeckung der Tat fürchtet, also Zeitdruck hat, aber andererseits gar nicht über die Informationen verfügt, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären? Aus diesem Grund ist es möglich, zunächst den Hinterziehungsbetrag zu schätzen und dann im Rahmen einer Frist, die das Finanzamt gewährt, zu konkretisieren. Aber Vorsicht: Liegt der Schätzungsfehler bei mehr als 5% des Hinterziehungsbetrags, dann ist die Selbstanzeige unwirksam.
In der Praxis bedeutet dies: Je unsicherer und weniger informiert man ist, desto großzügiger wird man schätzen müssen. Wurden bereits Steuervorteile erlangt oder sind die Steuerverkürzungen eingetreten, erfordert die Selbstanzeige zusätzlich, dass die hinterzogenen Steuern in einer angemessenen Frist nachgezahlt werden. Die Frist wird durch das Finanzamt festgesetzt. Dabei wird der Zeitraum zwischen Tatvollendung und Selbstanzeige berücksichtigt. Sollte eine sofortige Zahlung nicht möglich sein, ist auch eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich.
Die unwirksame Selbstanzeige hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige nicht mehr straflos davon kommt. Auch durch eine weitere Selbstanzeige kann er die gemachten Fehler nicht mehr berichtigen, da die Tat nun bereits entdeckt ist.

Wo geht die Entwicklung hin?
Wie sich die Politik beim Thema Selbstanzeige zukünftig verhalten wird, ist schwer vorhersehbar. Im Koalitionsvertrag wurden zwischen CDU/CSU und SPD noch vereinbart, die Regeln zur Selbstanzeige ggf. zu überarbeiten. Neuerdings drängen aber einige Politiker darauf, die Selbstanzeige bis zu einer Bagatellgrenze abzuschaffen. Dem wird entgegengehalten, dass dann die Steuerfahndung alle Fälle aufklären müsste, was aber einfach nicht zu realisieren ist. Die Banken reagieren dagegen bereits. Nach dem Scheitern des deutsch-schweizerischen Besteuerungsabkommens verfolgen schweizerische  Banken mittlerweile die „Weißgeldstrategie“. Deutsche Kunden werden dazu angehalten, Selbstanzeigen zu erstatten und dies der Bank nachzuweisen.
Wichtig ist und bleibt für Jeden, der sich steuerehrlich machen möchte: Steuerliche Selbstanzeigen sollten niemals im Alleingang gestellt werden. Die Steuerberater der ETL ADHOGA stehen Ihnen als verlässliche und kompetente Berater auch in diesem Bereich zur Seite.

Nils Strauß, Steuerberater im ETL ADHOGA-Verbund aus Heidelberg, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.

Kontakt:
ETL ADHOGA Heidelberg
nils.strauss@etl.de
www.etl-adhoga.de
Tel: 06221/650698
 

Kategorie: