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Schenken kann teuer werden
Kleine Geschenke an Geschäftspartner sind in allen Branchen allgemein üblich. Doch diese Geschenke können für Unternehmer teurer werden, als ursprünglich gedacht, denn sie sind nur bis zu einem Wert von insgesamt 35 EUR (netto) pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag, d. h. kostet das Geschenk auch nur einen Euro mehr als 35 EUR, dürfen die gesamten Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden und nicht nur der die 35 EUR übersteigende Betrag. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und die Empfänger der Geschenke benannt werden.
Pauschalierte Besteuerung möglich
Was man nicht vermutet: Auch für den Beschenkten ist das Geschenk steuerlich relevant. Wer als Unternehmer von seinen Geschäftspartnern Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern. Doch der Schenkende will natürlich nicht, dass der Empfänger für sein Geschenk Steuern zahlen muss. Daher gibt es auch bei Sachgeschenken eine pauschale Steuer i.H.v. 30 %, die der Schenkende übernehmen kann. In diesem Fall muss der Schenkende den Beschenkten mit einer Zuwendungsbestätigung darüber informieren, dass er die Steuer bereits entrichtet hat. Erst dann kann sich dieser ohne weitere steuerliche Folgen über sein Geschenk freuen.
Wählt ein Unternehmer die pauschale Besteuerung, muss er in diesem Jahr alle Geschenke an Geschäftsfreunde pauschaliert besteuern. Dabei ist es unerheblich, wie viel das Geschenk gekostet hat. Die Bundesfinanzrichter entschieden, dass auch für Geschenke bis 35 EUR und sogar für Streuwerbeartikel im Wert von bis zu 10 EUR, wie Kugelschreiber, Kalender u. ä. Pauschalsteuer anfällt. Die Finanzverwaltung billigt allerdings bislang, dass für die Streuartikel keine Pauschsteuer zu zahlen ist. Es bleibt zu hoffen, dass sie diese unternehmerfreundliche Vereinfachung beibehält. Und noch eine gute Nachricht gibt es: Nur Geschenke an in Deutschland steuerpflichtige Unternehmer müssen pauschal versteuert werden. Einkommensteuerfrei sind dagegen Geschenke an Privatpersonen und ausländische Geschäftspartner, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind.
Tipp: Unternehmer müssen nicht nur dokumentieren, wem sie etwas schenken, sondern auch, ob das Geschenk beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Nur mit einer genauen Dokumentation kann verhindert werden, dass bei einer Betriebsprüfung alle Geschenke der 30 %igen Pauschsteuer unterworfen werden. Daher lohnt es sich in jedem Falle, die Aufzeichnungen sorgfältig zu führen.
WP/StB Alfons Ambros, ETL ADHOGA-Verbund aus Kempten, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten
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