Neuer Eilentscheid stoppt Portal Topf-Secret von Foodwatch - Hygieneschulung

Internetpranger für die GastronomieIn einem Eilantrag hat das Verwaltungsgerichtes Regensburg am 13.03.2019 (Az.: RN 5 S 19.189) entschieden, dass ein Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucher-Informations-Gesetz (VIG), der über die Internetplattform „Topf Secret“ von Foodwatch gestellt wurde, verweigert wurde. Foodwatch und seine neue Plattform „TopfSecret“ führte in den ersten Wochen nach Inbetriebnahme zu massenhaften Auskunfts-Anträgen von interessierten Bürgern geführt. Ziel von Foodwatch ist es, dass die Verbraucher die letzten beiden behördlichen Kontrollberichte auf „Topf Secret“ veröffentlichen, nachdem die Behörde diese an die anfragenden Verbraucher übermittelt hat.  
Hier hat jetzt das Verwaltungsgericht Regensburg in Frage gestellt, ob hier nicht  eventuell Rechtsmissbrauch in Bezug auf Anträge in Bezug auf § 40 Abs. 1 a LFGB vorliegt.
In seinem Beschluss führt das Verwaltungsgericht Regensburg aus:
Es stellt sich die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „TopfSecret“ stellt, und dann auf der Plattform von Foodwatch veröffentlicht wird, in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Staat im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, (siehe hierzu § 6 Abs. 1 Satz 3 Verbraucher-Informations-Gesetz (VIG) - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der Plattform „TopfSecret“ gerade nicht mehr einwirken kann. Durch die Veröffentlichung der behördlichen Mängelberichte könnte beim Leser der Foodwatch Plattform „TopfSecret“ der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen. Deshalb muss geprüft werden, ob in der vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Verbraucher-Informations-Gesetz (VIG) gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich machen sollte.

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Internet-Pranger

Derzeit verursachen 2 Plattformen in Kreisen der Gastronomie / Hotellerie, Gemeinschaftsverpflegung und jedem anderen Lebensmittelunternehmen großes Aufsehen. Zum einen handelt es sich hierbei um die staatliche Veröffentlichung von Hygieneverstößen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer, zum anderen um die Plattform der Nichtregierungsorganisation Foodwatch mit dem Namen „TopfSecret“.

Was ist hierbei der Unterschied und wie sollten Sie damit umgehen, wenn Sie hiervon betroffen sind?

Zunächst werden wir Ihnen den Unterschied der beiden Plattformen erklären und Ihnen Hinweise geben,

was hierbei für Sie zu beachten und evtl. auch vorbeugend zu tun ist.

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Hygieneschulung: Kombischulung Hygiene & Infektionsschutzgesetz