Fristen gelten auch während des Poststreiks - Keine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen

Seit dem 8. Juni 2015 werden die Briefverteilzentren der Deutschen Post bestreikt. Mit einer verspäteten Zustellung von Briefen und Paketen muss daher gerechnet werden. Doch was ist mit behördlichen Fristen, wie z. B. Steuererklärungs-, Zustimmungs- oder Rechtsbehelfsfristen der Finanzbehörden?
Achtung bei Post vom Finanzamt!
Für Steuerbescheide der Finanzbehörden und Gemeinden gilt grundsätzlich die Fiktion, dass diese drei Tage nach dem Datum des Bescheids dem Empfänger zugestellt sind. Normalerweise kommt die Post auch innerhalb dieser 3-Tages-Fiktion beim Empfänger an. Doch durch die aktuellen Streikaktionen bei der Deutschen Post ist es möglich, dass die Steuerbescheide nicht innerhalb von drei Tagen zugestellt werden. Kann in einem solchen Fall die verspätete Zustellung glaubhaft gemacht werden, so beginnt die Frist erst mit dem Tag des tatsächlichen Posteingangs.
Tipp: Vermerken Sie deshalb das Datum des tatsächlichen Posteingangs auf dem Steuerbescheid des Finanzamtes. Da der Poststreik aktuell in der Presse sehr präsent ist, sollte es nicht schwer sein, Tatsachen für eine verspätete Zustellung glaubhaft zu machen.
Auf der Internetseite der Deutschen Post (www.deutschepost.de/de/s/streikinfos.html) kann überprüft werden, ob es im Bereich des Absenders eines Briefes oder/und im Bereich des Empfängers zu Verzögerungen kommen kann. Diese Informationen (in ausgedruckter Form) können auch bei der Glaubhaftmachung eines verspäteten Zugangs eines Posteingangs helfen.

Steuererklärungen müssen trotz des Streiks pünktlich beim Finanzamt sein
Anders sieht es aus, wenn Steuerpflichtige ihre Post an das Finanzamt schicken. Hier liegt die Verantwortung beim Steuerpflichtigen, dass Briefe, Steuererklärungen, Eisprüche oder Anträge fristgerecht bei den zuständigen Stellen ankommen. Ein verzögerter Postweg, mit dem streikbedingt zu rechnen ist, schützt nicht. Hier gibt es keine Fristverlängerung.
Tipp: Nutzen Sie in den Fällen, in denen infolge des Poststreiks mit einer Verzögerung und verspäteten Zustellung zu rechnen ist, andere sichere Übermittlungswege, wie z. B. den persönlichen Einwurf in den Behördenbriefkasten, das Telefax oder private Postzusteller.

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