Die neue Eichverordnung bringt wichtige Änderungen

Zum 01.01.2015 ist das neue Deutsche Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. Damit wurde die vom Eichamt durchgeführte Eichung durch die sogenannte Konformitätsbewertung abgelöst. Wir möchten Ihnen hiermit erläutern, was das für Sie in Bezug auf den Einsatz von Temperaturmessgeräten bedeutet.

Zunächst können wir Sie beruhigen, sollten Sie geeichtes Temperaturmessgerät besitzen – es besteht Bestandsschutz, d.h. bei Geräten, die vor dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht wurden, kann die Eichung wie gewohnt durch das Eichamt verlängert werden.

Gleichzeitig dürfen ab sofort keine neuen geeichten oder eichfähigen Geräte mehr in Verkehr gebracht werden, da das Eichamt keine Eichung bei Neugeräten mehr durchführt. Stattdessen bieten die Hersteller von Temperaturmessgeräten in Zukunft Konformitätsbescheinigungen an. Die Konformitätsbewertung entspricht in Art und Umfang einer Eichung und löst diese ab. Der große Unterschied ist, dass sie nicht nur vom Eichamt, sondern auch von anderen Prüfstellen durchgeführt werden kann. Sie muss aber auf jeden Fall stattfinden, bevor das jeweilige Gerät in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass es keinen gleichwertigen Ersatz für eichfähige Geräte mehr gibt.

Umstellen müssen Sie sich nur bei der Anmeldung des Geräts, sofern Sie es innerhalb Deutschlands verwenden. Nach § 32 MessEG unterstehen Sie als Verwender eines konformitätsbestätigten Geräts der Pflicht, die Verwendung innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme bei Ihrem zuständigen Eichamt anzuzeigen. Das gilt nicht für Ihre alten, geeichten Geräte, sondern nur für die neuen, konformitätsbestätigten.

Wir empfehlen Ihnen, sich über die Website des Eichamts (www.eichamt.de) zu informieren. Dort finden Sie weiterführende Hinweise, sowie genaue Angaben zur Vorgehensweise bei der Anzeige Ihrer Geräte. Nur eines vorweg: Sie müssen nur allgemeine Angaben zur Beschaffenheit der Geräte machen, aber nicht, wie viele oder mit welcher Seriennummer. Allerdings müssen Sie die detaillierte Auflistung aller Geräte auf Anfrage seitens des Eichamts zur Verfügung stellen können.

Weitere Infos zur neuen Eichverordnung finden Sie hier zum Download >>>

Messgeräte die den neuen Bestimmungen entsprechen finden Sie in unserem Onlineshop >>>

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