Neue Eichverordnung

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Kurzinfo Was muss ich als Messgeräteverwender ab dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun? Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015 • Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen. • Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de). • Sie können entweder einzelne Messgeräte anzeigen oder die vereinfachte Meldung für mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen, sofern Sie entsprechende Listen mit den geforderten Daten vorhalten.