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Neue Eichverordnung
By Krahwinkel on Di, 05/05/2015 - 07:04
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Kurzbeschreibung:
Kurzinfo
Was muss ich als Messgeräteverwender ab dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun?
Informationen für Verwender von Messgeräten
zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015
• Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach
Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen.
• Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de).
• Sie können entweder einzelne Messgeräte anzeigen oder die vereinfachte Meldung für
mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen, sofern Sie entsprechende Listen mit den
geforderten Daten vorhalten.