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Wie wird eigentlich die Pflege von geschäftlichen Kontakten besteuert?
Steter Tropfen höhlt den Stein – auch geschäftliche Kontakte müssen gepflegt werden. Ob durch Einladungen zu Veranstaltungen, Gewinnspielen, Give-Away’s oder Präsente; geeignet ist alles, was dazu beiträgt, sich bei seinen Geschäftspartnern, Kunden und solchen, die es werden wollen, regelmäßig in Erinnerung zu bringen.
Doch kleine Geschenke erhalten die Freundschaft dann nicht, wenn der Beschenkte plötzlich für sein Geschenk Steuern zahlen soll. Irrtum? Nein. Denn laut Gesetz kann der Beschenkte derartige Zuwendungen oftmals nicht einfach so annehmen, sondern muss diese in der eigenen Steuererklärung angeben und versteuern. Doch damit nicht genug. Der Schenkende bzw. Gastgeber muss den Beschenkten auf die Steuerpflicht auch noch hinweisen. Dass dieses Prozedere nicht im Sinne des Erfinders ist, erklärt sich von selbst. Der Gesetzgeber hat daher im Jahr 2007 für den Schenkenden die Möglichkeit geschaffen, derartige Zuwendungen pauschal mit 30 Prozent Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern.
Die Finanzverwaltung stellte sich seither auf den Standpunkt, grundsätzlich alle Zuwendungen pauschal als steuerpflichtig zu betrachten. Doch durch diese ausufernde Betrachtung wurden plötzlich auch Pauschalsteuern für Zuwendungen an Arbeitnehmer gefordert, die in Deutschland gar nicht einkommensteuerpflichtig waren oder Zuwendungen an Personen, die diese privat außerhalb ihres Unternehmens erhalten hatten.
Der Bundesfinanzhof stellte sich allerdings bereits im Jahr 2013 gegen diese pauschale Sichtweise der Finanzverwaltung. Zuwendungen und Geschenke brauchen vom Schenkenden nur dann pauschaliert besteuert werden, wenn diese beim Empfänger auch mit seiner Erwerbsphäre zusammenhängen und in Deutschland versteuert werden müssen. Dies bedeutet, dass ein Hotelier oder Gastronom seinen Kunden, Gästen und Geschäftspartnern Geschenke oder Einladungen ohne steuerliche Konsequenzen machen kann, wenn diese die Zuwendungen als Privatperson außerhalb ihrer berufliche Sphäre beziehen.
Dagegen werden Vorteile, die der Hotelier oder Gastronom beispielsweise von seinen Lieferanten erhält, von ihm im Rahmen seiner beruflichen Sphäre bezogen und stellen somit Betriebseinnahmen dar, die zu versteuern sind. Der Schenkende kann die anfallende Steuer für den Beschenkten aber auch hier pauschaliert an den Fiskus abführen und den Beschenkten hierüber informieren.
Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung die Sichtweise des Bundesfinanzhofes übernommen und geht noch einen Schritt weiter. Während für den Bundesfinanzhof selbst dann steuerpflichtige Vorteile vorlagen, wenn sogenannte Streuwerbeartikel im Wert von bis zu 10 EUR übergeben wurden, verzichtet die Finanzverwaltung für solche Kleinstgeschenke gänzlich auf eine pauschalierte Versteuerung beim Empfänger.
StBin Anke Kieser, ETL ADHOGA-Verbund aus Wolgast, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten
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