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Allergeninformation
By Krahwinkel on Mo, 12/18/2017 - 06:12
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Kurzbeschreibung:
Alle Lebensmittelunternehmerinnen / Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel ohne Vorverpackung anbieten, sind gemäß der Verordnung (EU)
Nr.1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV) verpflichtet, Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, gemäß Anhang II der LMIV anzugeben („Allergeninformation“).
Diese Information kann zum Beispiel durch Fußnoten in Hinweisschildern, Preisaushängen, Speise- und Getränkekarten, etc. erfolgen.
Sollten Sie mit Fußnoten arbeiten, so empfehlen wir, für die Kennzeichnung der gesetzlich vorgeschriebenen Zusatzstoffe Ziffern und für die Allergene Buchstaben zu verwenden, so dass hier eine klare Trennung erfolgt.
Für die Angabe der Allergene mit Fußnoten, muss in Form einer sogenannten Legende klargestellt werden, für welche Allergene die einzelnen Buchstaben stehen.
Hierzu finden Sie in der Anlage einen Vorschlag für die Kennzeichnung der Allergene in Form von Buchstaben als Fußnoten.
Weitere Infos finden Sie übrigens auf http://www.allergenkennzeichnung.eu/