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Allergen-Kennzeichnung und Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)
Wichtig ist zu wissen, dass es in der LMIV nicht nur um die Allergen-Kennzeichnung geht, sondern auch um andere Informationen zu Lebensmitteln.
Es geht hier darum, dem Kunden mehr und bessere Informationen zu Lebensmitteln zu geben.
Lebensmittelinformations-Verordnung:
So geht es hier zum Beispiel um Schriftgrößen auf der Verpackung für bessere Leserlichkeit, die Allergene, mit denen wir uns hier beschäftigen müssen in Zukunft „hervorgehoben“ werden, das heißt, fett geschrieben oder unterstrichen sein, so dass wir das auf einen Blick erkennen.
Es geht um Fernabsatz (Catering, Pizzaexpress). Fernabsatz liegt immer dann vor, wenn zwischen Käufer und Verkäufer kein direkter Kontakt besteht. Dann müssen alle Infos zum Lebensmittel, also auch die Zusatzstoffe und Allergene im Internet bei der jeweiligen Firma nachzulesen sein.
Es geht ferner auch um die Kennzeichnung von Fleisch als Zutat. Denken Sie an eine Pizza Salami, da muss zukünftig gekennzeichnet werden, wo das Schweinefleisch herkommt (zB, Schwein geboren in Belgien, aufgewachsen in Frankreich…).
Zu kennzeichnen sind auch Lebensmittel-Imitate – zB Formfleisch, Analogkäse, Surimi…
Es gibt fast immer weniger Pizzen auf denen sich Käse bzw. Schinken befindet – hier kommt es in mehr als 80% der Probenahmen durch die Überwachung zu Beanstandungen.
Allergen-Kennzeichnung:
Zu kennzeichnen sind die 14 Hauptallergene – von Gluten über Milch, Eier, Soja, Senf, Erdnüsse, Sellerie usw. Es gibt hier aber auch Exoten, wie zum Beispiel die Lupinen (eine Garten- oder Futtermittepflanze), die aufgrund ihres hohen Eiweissgehaltes oft als pflanzliches Eiweiss in Lebensmitteln eingesetzt wird. Z.B. in Wurstprodukten, Desserts, Backmischungen…
Hierzu hat ein großer Berufsverband der Branche eine Umfrage gemacht und festgestellt, dass 95% der Köche nicht wissen, was Lupine sind, geschweige denn, wo diese drin sind.
Rechtliche Situation:
Mit der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) vom 22.November 2011 wurde die Allergenkennzeichnung auf europäischer Ebene neu geregelt.
Diese ist seit 25.11.2011 in Kraft (galt bisher schon für verpackte Lebensmittel – sog. Fertigpackungen) – Teile treten jetzt in Kraft und Teile erst zum 13.12.2016 (zB die Nährwertangaben zu Fett, Zucker, Kohlehydraten, Eweiß und Salz).
Am 28.11.2014 hat der Bundesrat die "Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung" zur Allergenkennzeichnung für lose Ware verabschiedet.
Sie gilt in Deutschland nun am 13.12.104 in Kraft.
Was versteht man unter loser Ware?
Hierunter versteht man unverpackte Waren/Lebensmittel, die lose zum Verkauf z. B. an der Ladentheke in Bäckereien oder Metzgereien mit Bedienung angeboten werden (z. B. Wurst, Brot). Auch die angebotenen Speisen in der Außer-Haus-Verpflegung in der Kantine/Großküche oder auch in der Gastronomie werden als lose Ware bezeichnet.
Mündliche Information ist möglich durch:
Lebensmittelunternehmer oder einen hinreichend unterrichteten Mitarbeiter.
Hinreichend informierte Mitarbeiter dürften vorliegen, wenn entsprechende Schulungen im Betrieb hierzu durchgeführt wurden.
Weiterhin muss allerdings eine schriftliche Dokumentation zur Allergenkennzeichnung vorhanden sein, die auf Nachfrage dem Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.
Schriftlich kann informiert werden durch:
1. Schild auf oder neben dem Lebensmittel (gilt für Einzelhandel)
2. In Speise- und Getränkekarten
3. Durch einen Aushang (denken Sie an MC Donald, Imbisse, etc.)
4. Elektronische Medien (z.B. PC, I-Pad, etc.)
In Speisekarten kann durch Fußnoten gekennzeichnet werden.
Dies kennen Sie schon von den Zusatzstoffen (Farbstoff, Konservierungsstoff, Koffeinhaltig…) mit Zahlen von 1-14, dazu kommen nun noch die 14 Hauptallergene die man in der Regel mit Buchstaben von a-n kennzeichnet.
Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können unbefristet abverkauft werden.
Allergen-Kennzeichnung für Vereine und Feste:
Vereine und Kitas sind bei Festen hiervon nicht betroffen, da die Kennzeichnung nur im gewerblichen Bereich vorgesehen ist.
Allerdings im Vereinsheim, welches gewerblich betrieben wird oder im Kindergarten beim Mittagessen, haben wir einen gewerblichen Betrieb, da ist es wieder erforderlich!
Weitere Infos zum Thema Allergene finden Sie hier >>>
Unser Tipp zur Allergenkennzeichnung:
Gerade jetzt, da der neue Entwurf eine wesentliche Erweiterung in Hinsicht auf die mündliche Angabe durch "hinreichend informierte Mitarbeiter" zulässt, sollten Sie die Möglichkeit, welche ihnen unsere speziell hierfür entwickelte Allergen-Fibel ermöglicht, nutzen.
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