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Künstlersozialabgabe – Fast jeder ist betroffen - Meldepflicht 31.03.!
Hier ein Flyer, dort eine Werbeanzeige, die Website muss aktuell gehalten werden, der neue Mitarbeiter Visitenkarten bekommen und der Briefbogen braucht dringend eine Überarbeitung – das ist Alltag eines jeden Unternehmers. Die Aufträge an das externe Grafikteam um die Ecke sind schnell verteilt, das Ergebnis stimmt, die Rechnung wird bezahlt und abgeheftet. Bis zum nächsten Auftrag, denkt man. Denn viele Hoteliers und Gastronomen sind sich gar nicht bewusst, dass sie darüber hinaus auch noch künstlersozialabgabepflichtig sind. Eine Sozialversicherungsabgabe für selbständige Auftragnehmer?
Ja, denn neben Verlagen, Agenturen, Theatern, Rundfunk und Fernsehen, Galerien, Werbeagenturen, Filmproduzenten und Plattenfirmen sind alle Unternehmer künstlersozialabgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke nutzen und für ihr Unternehmen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Also auch Hoteliers und Gastronomen, die in ihren Räumen Künstler auftreten lassen. Seit dem 1. Januar 2015 wurde nunmehr auch das Wort „gelegentlich“ präzisiert. Demnach werden Aufträge nur noch dann „gelegentlich“ erteilt, wenn es sich nicht um mehr als drei pro Kalenderjahre handelt oder die in einem Kalenderjahr gezahlten Honorare insgesamt 450 EUR nicht übersteigen. Doch dies dürfte schnell erreicht sein.
Die Künstlersozialabgabe bemisst sich nach den gezahlten Entgelten bzw. Gagen, Honoraren sowie den Auslagen(z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten(z. B. für Material und nichtkünstlerische Nebenleistungen).
Für im Jahr 2015 gezahlte Entgelte beträgt sie 5,2 % des Entgelts. Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die abgabepflichtigen Unternehmer der Künstlersozialkasse mitteilen, wie hoch die Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten im Vorjahr waren. Einzige Ausnahme: Keine Künstlersozialabgabe fällt an, wenn eine GmbH beauftragt wird. Denn künstlersozialversicherungspflichtig sind nur natürliche Personen als Auftragnehmer.
Künstlersozialabgabepflicht wird seit Jahresbeginn 2015 stärker geprüft
Bereits seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer regelmäßigen Sozialversicherungsprüfungen auch die Künstlersozialabgabepflicht. Seit 2015 müssen sich Unternehmer auf deutlich mehr Kontrollen einstellen, denn auch die Künstlersozialkasse wird eigene Kontrollen durchführen, sofern sie Hinweise auf nicht gezahlte Sozialabgaben hat.
Hinweis:
Die Künstlersozialabgabe ist vor der Vergabe von Aufträgen zwingend mit in die Kostenkalkulation einzubeziehen. Doch nicht nur die bis zu 5 Jahre zurückliegenden Nachzahlungen zur Künstlersozialkasse können für Hoteliers und Gastronomen teuer werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Achten Sie daher darauf, dass Sie ihren Melde- und Zahlungsverpflichtungen nachkommen und keine Fristen versäumen. Die ETL-ADHOGA Steuerberater sind Ihnen gern dabei behilflich.
Detlef Rudolph, ETL ADHOGA-Verbund aus Schwarzenberg, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten
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