Allergenkennzeichnung – Haftungsausschluss nicht zulässig:

Allergenkennzeichnung bedarf größter SorgfaltDas Thema Allergenkennzeichnung und LMIV ist aktuell für viele Gastronomen und lebensmittelverarbeitenden Unternehmen ein rotes Tuch. Die korrekte und umfassende Kennzeichnung bedarf einer großen Sorgfalt.

Frage:
Ist es rechtlich zulässig, dass in einer Gaststäte – nachdem alle 14 Allergene, wo zutreffend, auf der Speisekarte ausgewiesen sind – folgende Zusätze angebracht werden: "Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben" und "Wir übernehmen keine Haftung für eine etwaige Kreuzkontamination"?

Antwort:
Seit dem 13.12.2014 ist eine Information über Allergene  in der Gastronomie und anderen Lebensmittelbetrieben verpflichtend. Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen, bei der mündlichen Auskunft muss auf Nachfrage eine schriftliche Dokumentation zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Nach unserer Auffassung ist der Hinweis in der Speisekarte "Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben" nicht zulässig. Dies würde einen generellen und umfassenden Haftungsausschluss für die Angaben über allergene Zutaten darstellen. Laut Gesetz ist aber eine Information über allergene Zutaten vorgeschrieben und der Lebensmittelunternehmer ist für die korrekte Umsetzung der Rechtsvorschrift verantwortlich.

In Bezug auf den Hinweis auf eine mögliche Kreuzkontamination, also eine unbeabsichtigte Verunreinigung mit Allergenen, gibt es dagegen keine Rechtsgrundlage. Trotzdem sollte man hier vorsichtig sein, zumindest wenn es zu fahrlässig oder sogar vorsätzlich „herbeigeführten“ Kreuzkontaminationen gekommen ist. Kann dem Lebensmittelunternehmer zum Beispiel durch unachtsames Herstellen oder Weiterverarbeiten eines Produktes eine Kontamination mit Allergenen nachgewiesen werden, welche beispielsweise durch mangelnde Sorgfalt oder auch Hygiene in der Küche beim Zubereiten der Speisen entstanden ist – so wird es im Schadensfall schwierig sein, hier komplett die Haftung auszuschließen. Allerdings liegt hier die Beweislast für die Fahrlässigkeit oder den bedingten Vorsatz bei der Behörde.

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