Infektionsschutzgesetz – Folgebelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG):
Wann benötige ich eine Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG)?
Sie sind für einen Betrieb tätig, der sensible Lebensmittel herstellt oder in Verkehr bringt?
Dann gelten für Sie und Ihre Mitarbeiter die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG). Neben einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, die in der Regel durch das örtliche Gesundheitsamt erfolgt, ist gesetzlich eine Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) spätestens 2 Jahre nach der Erstbelehrung durch den Arbeitgeber durchzuführen. Danach muss die Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) dann alle 2 Jahre wiederholt werden.
Diese Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) muss dokumentiert und nachgewiesen werden. Die vermittelten Inhalte sollen dazu beitragen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern. Dies trägt zur Sicherheit Ihrer Lebensmittel bei. Die Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) kann auch in Kombination mit der Lebensmittelhygieneschulung gemäß EU-Verordnung 852/2004 gebucht werden.
Was sind die Vorteile des E-Learnings?
Mit unserem E-Learning „Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG)“ bieten wir Ihnen eine effiziente und kompakte Qualifizierung, in der das Thema „Hygiene“ auf anschauliche und abwechslungsreiche Art und Weise vermittelt wird. Sie und Ihre Mitarbeiter können jederzeit per PC oder mobilem Endgerät (Handy/Tablet) und an jedem beliebigen Ort lernen. So sparen Sie Reise- und Schulungskosten.
Unsere E-Learning Angebote erfüllen die rechtlichen Anforderungen und wurden in Zusammenarbeit mit Lebensmittelkontrolleuren entwickelt. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis, Videos, Erklär-Filme und Frage-Antwort-Einheiten vermitteln die Inhalte abwechslungsreich. Dadurch ist das Lernen sehr motivierend und unterhaltsam, ein hoher Interaktionsgrad mit Fragetests unterstützt den Lernprozess zusätzlich.
Was sind die Inhalte der Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG):
Mit der Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) in Form unseres E-Learnings erfüllen Sie die gesetzlich Vorgaben des Infektionsschutzgesetz (IFSG). Die Themen werden durch leicht verständliche Texte und viele praxisbezogenes Bildmaterial vermittelt. Ihre Teilnahme an dieser Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) können Sie dann mit ihrem Zertifikat, welches Sie am Ende der Schulung erhalten, den Überwachungsbehörden vorlegen.
Die Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) klärt über den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf. Damit umfasst die Folgebelehrung alle Bestimmungen zu der Belehrungs- und Informationspflicht, zu den Tätigkeitsverboten, zu den Krankheitserregern und ihre Verbreitungswege, sowie zu allen Hygieneregeln, die laut Gesetz eingehalten werden müssen.
Was ist die Zielgruppe für die Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG):
Im Infektionsschutzgesetz sind folgende konkreten Anforderungen vorgegeben:
§ 43 Belehrung, Absatz 4:
Der Arbeitgeber (oder von ihm Beauftragte) hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Was sind die in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten?
Gruppe 1:
Personen die folgende Lebensmittel:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen, wenn Sie dabei mit diesen in Berührung kommen.
Gruppe 2:
Dies gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist.
Erläuterung:
Somit gilt das Infektionsschutzgesetz (IFSG) und die entsprechenden Belehrungen nicht nur für Personen die Lebensmittel herstellen oder verkaufen, sondern zum Beispiel auch für Servicekräfte, Bedienungen, Barkeeper…
Zusammenfassung – wer benötigt also eine Erst- oder Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG)?
• Personen, die Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben.
• Personen, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit empfindlichen Lebensmitteln in Berührung kommen.
• Personen, die ihre Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben.
• Personen, die in der Küche einer Gaststätte, eines Restaurants, einer Kantine, eines Cafés oder einer sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Was sind die Voraussetzungen für die Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG):
Die Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) durch das Gesundheitsamt ist bereits erfolgt.
WICHTIGER HINWEIS:
• Die Folgebelehrung ersetzt NICHT die Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz.
• Diese muss beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden.
Was erhalten Sie zur Vorlage gegenüber den Überwachungsbehörden?
Bei erfolgreichem Abschluss erhalten Sie umgehend ein Schulungszertifikat (PDF-Dokument).
Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren:
• Sie dürfen Mitarbeiter nur beschäftigen, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor der Arbeitsaufnahme an der Belehrung nach dem IfSG beim Gesundheitsamt erfolgreich teilgenommen haben.
• Schriftliche Dokumentationen aller Belehrungen der Mitarbeiter nach dem IfSG sind im Betrieb aufzubewahren. Dies betrifft sowohl die Erstbelehrung vom Gesundheitsamt als auch die von Ihnen (oder von einem Hygienebeauftragten o.ä.), alle zwei Jahre, durchzuführende Folgebelehrung.
• Mit der Dokumentation erklärt der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber, dass er den Inhalt der Folgebelehrung verstanden hat, befolgen wird und keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen.
• Diese Belehrung ersetzt nicht die jährliche Hygieneschulung nach EU-Verordnung 852/2004.
• Werden bei Ihren Arbeitnehmern meldepflichtige Krankheiten oder Symptome festgestellt, müssen Sie unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger zu verhindern.
• Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten (Marktstände, Verkaufsfahrzeuge etc.) ist eine Kopie der erfolgten Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) mitzuführen.
§ 42 Infektionsschutzgesetz (IFSG) / Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote:
Personen,
die 1.
an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
die 2.
an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
die 3.
die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes:
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie 1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.
Hier finden Sie den Gesetzestext zum Infektionsschutzgesetz >>>
Hier finden Sie fremdsprachige Belehrungen gemäß Infektionsschutzgesetz >>>